Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 20 Seiten
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– abgesehen von der Kaninchenhaltung – über die Mindestanforderungen der Bio-Suisse-Richtlinien hinaus. Letztere begrenzen den Tierbestand im Talgebiet auf 2,5 DGVE pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche (a.a.O. Ziff. 4.1). In höheren Lagen und bei ungünstigen Standortverhältnissen ist der Tierbesatz zu reduzieren. Pro Stalleinheit wird nur der Legehennenbestand auf 2000 Tiere begrenzt.
Bei Auslegung des Initiativtextes nach Sinn und Zweck müssten auch Einfuhren von Tieren oder tierischen Erzeugnissen von Tieren stammen, die mindestens nach diesen Standards gehalten worden sind. Dies hätte weitreichende Konsequenzen:
- Die Preise für einheimische und importierte landwirtschaftliche Produkte tierischer Herkunft würden steigen, was Anreize schaffen würde, vermehrt direkt im grenznahen Ausland einzukaufen.
- Die Preiserhöhungen würden nicht nur die Konsumentinnen und Konsumenten treffen, sondern auch die Betriebe, die in der Schweiz Lebensmittel herstellen oder verarbeiten.
- Die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten würde bei importierten tierischen Produkten eingeschränkt.
- Andere Länder könnten tierische Produkte nur noch in die Schweiz exportieren, wenn sie·mindestens nach den Standards der spezifisch schweizerischen Bio-Suisse-Richtlinien 2018 produziert worden sind.
- Es wäre damit zu rechnen, dass das Festlegen dieser Richtlinien als Mindeststandard mit Bezug auf die handels- sowie europarechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu grossen Problemen führen würde.
- Um zu kontrollieren, ob die importierten tierischen Erzeugnisse nicht aus «Massentierhaltung» kommen, müssten eigene Kontrollsysteme aufgebaut werden. Dies wäre namentlich bei verarbeiteten tierischen Erzeugnissen schwierig.
- Bei Annahme der Initiative würden erstmals private Standards (Bio-Suisse-Richtlinien 2018) Aufnahme in die Bundesverfassung finden.
4.5 Vereinbarkeit der Initiative mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Gemäss Initiativtext ist davon auszugehen, dass auch die Importe von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken die Bio-Suisse-Richtlinien 2018 erfüllen müssten (s. Ziff. 4.3). Aus handelsrechtlicher Sicht wäre dies problematisch. Eine unterschiedliche Behandlung von Produkten gemäss deren Prozess- und Produktionsmethoden (PPM), welche sich nicht in den physischen Eigenschaften des Produktes niederschlagen, stellen grundsätzlich eine Verletzung dieser Verpflichtungen dar. Importbeschränkungen verstossen zudem gegen Artikel XI GATT, welcher mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen ähnlicher Wirkung untersagt. Artikel XX GATT nennt verschiedene Ausnahmen, welche die Nichteinhaltung der GATT-Vorgaben im Einzelfall zu rechtfertigen vermögen. Als Rechtfertigungsgrund für ein