Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 27 Seiten
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Vorlage beinhaltet verschiedene Massnahmen, die einen Rückgang insbesondere des fossilen Energieverbrauchs, aber auch weiterer Emissionsquellen bewirken. Dazu zählen insbesondere eine Erhöhung der Lenkungsabgabe auf fossile Brennstoffe, CO2-Zielwerte für die neue Fahrzeugflotte, der Emissionshandel für treibhausgasintensive Unternehmen und das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen, das zu einer höheren Energieeffizienz und einem vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden führt, sowie die CO2-Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure, die Investitionen in Klimaschutzprojekte auslöst und in Kombination mit Steuererleichterungen den Anteil biogener Treibstoffe erhöht. Bei der Beratung hat das Parlament einen Klimafonds eingebracht, mit dem die Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Schweiz im Bereich Klimaschutz gestärkt werden soll.
Das Parlament hat den Zweckartikel des Gesetzes gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates erweitert, um alle Ziele des Übereinkommens von Paris abzubilden. So soll das Gesetz auch einen Betrag leisten, «die Treibhausgasemissionen auf ein Ausmass zu reduzieren, das die Aufnahmefähigkeit von Kohlenstoffsenken nicht übersteigt.»12 Dieses Netto-Null Ziel ist jedoch an keine bestimmte Jahreszahl gebunden. Senken sind gemäss Gesetzesentwurf «international anerkannte Kohlenstoffspeicher, die mehr CO2 aufnehmen als abgeben».13 Diese Definition umfasst sowohl biologische als auch technische Senkenleistungen im In- und Ausland.
Die parlamentarischen Beratungen werden frühestens in der Herbstsession 2020 abgeschlossen, Gesetz und zugehörige Ausführungsbestimmungen können somit nicht wie ursprünglich vorgesehen auf 2021 in Kraft treten. Aus diesem Grund hat das Parlament in der Wintersession 2019 im Zuge einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Thierry Burkart14 eine Teilrevision des CO2-Gesetzes beschlossen, um die befristeten klimapolitischen Instrumente um ein Jahr bis Ende 2021 zu verlängern. Die Referendumsfrist ist am 9. April 2020 unbenutzt verstrichen. Die Teilrevision kann zusammen mit einer Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen vom 30. November 201215, über die bis 28. August 2020 eine Vernehmlassung durchgeführt wird, auf Anfang 2021 in Kraft treten.
Für die Zeit nach 2030 soll das totalrevidierte CO2-Gesetz den Bundesrat verpflichten, der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge für weitergehende Verminderungsziele zu unterbreiten und vorgängig die interessierten Kreise anzuhören.16 Das Übereinkommen von Paris verlangt von den Vertragsparteien, dass sie alle fünf Jahre ein ambitionierteres Verminderungsziel beim UNO-Klimasekretariat einreichen; für die Zeit nach 2030 bis spätestens 2025.17
12Artikel 1 Buchstabe b Entwurf CO -Gesetz
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13Artikel 2 Buchstabe fbisEntwurf CO -Gesetz
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1417.405 PaIv Burkart. Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas,
Flüssiggas und biologische Treibstoffe
15 SR 641.711
16 Artikel 3 Absatz 7 Entwurf CO -Gesetz 2
17 Artikel 4 Absatz 9 des Übereinkommens von Paris