Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 27 Seiten
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Sektoren werden im Treibhausgasinventar der Schweiz erfasst und bis auf die Emissionen des internationalen Luftverkehrs auch im Reduktionsziel nach CO2-Gesetz berücksichtigt (vgl. Ziffer 3.1.3 und 4.1).
Die Senken können natürlicher (z.B. Wälder und Böden) oder technischer Art (z.B. Abscheiden von CO2 aus der Luft mit dauerhafter geologischer Speicherung) sein. Das Risiko, dass in einer Senke gespeicherte Treibhausgase wieder freigesetzt werden (z.B. durch Waldbrand, Bodenerosion), muss bei der Senkenleistung berücksichtigt werden, um die Klimawirkung zu beaufsichtigen bzw. sicherzustellen (vgl. Ziffer 4.3). Diese Senken müssten nicht zwingend in der Schweiz sein. Es ist denkbar, dass sich die Schweiz an ökologischen und sozial nachhaltigen Senkenprojekten im Ausland beteiligt und sich die entsprechende Senkenleistung gutschreiben lässt.
Das Zieljahr 2050 ergibt sich aus dem Übereinkommen von Paris und dem Sonderbericht des Weltklimarates (IPCC) vom Oktober 20189 über die Erwärmungsgrenze von 1,5 Grad Celsius, was der Bundesrat mit seinem Netto-Null Beschluss vom 28. August 2019 bestätigt hat. Sollten neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass die Emissionen schneller als heute angenommen sinken müssen, wäre gemäss den Initianten das Zieljahr vorzuverlegen. Dies steht im Einklang mit der Vorgabe nach Absatz 1, wonach Bund und Kantone sich für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung einsetzen; dazu müssen sie sich notwendigerweise und im Einklang mit der bisherigen Praxis auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse abstützen. Entscheidend ist für die Klimawirkung aber nicht das Ausstiegsjahr, sondern die kumulierte Menge an Treibhausgasen, die bis dahin noch emittiert wird (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen).
Absatz 3 des Initiativtextes regelt die CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Energieträger: Ab 2050 sollen in der Schweiz keine fossilen Brenn- und Treibstoffe mehr in Verkehr gebracht werden. Gemeint sind fossile Energieträger wie Kohle, Heizöl, Erdgas, Koks, Benzin, Diesel, Kerosin oder Flugbenzin, die in der Gesamtenergiestatistik des Bundesamtes für Energie BFE erfasst werden. Andere Quellen wie zum Beispiel die sogenannten geogenen CO2-Emissionen, die bei der Zementproduktion freigesetzt werden, sowie CO2-Emissionen aus der Abfallverbrennung sind im Einklang mit der Gesamtenergiestatistik nicht von Absatz 3 erfasst (jedoch im Treibhausgasinventar). Für diese Emissionen gilt allein Absatz 2. Die Klimawirkung nach Absatz 3 umfasst gemäss den Initianten beim Luftverkehr auch die Wirkungen von Wasserdampf und NOx, die bei der Verbrennung von Flugtreibstoffen in der Stratosphäre entstehen. Dies ist klimaphysikalisch konsequent und im Einklang mit Absatz 2, jedoch wurden bisher im Einklang mit der internationalen Praxis weder die Emissionen des internationalen Luftverkehrs noch die Klimawirkung von NOx oder Wasserdampf im nationalen Reduktionsziel berücksichtigt (vgl. Ziffer 3.1.3 und 4.1). Allfällige Ausnahmen für «technisch nicht substituierbare Anwendungen» sollen auf Gesetzesstufe definiert werden. Die Regelungen für die fossilen CO2-Emissionen sind strenger als für die anderen Treibhausgasemissionen, da gemäss den Initianten grundsätzlich alle fossilen Energieträger durch andere Quellen (z.B. durch biogene oder
9 IPCC (2018): Special Report on the impacts of global warming of 1,5°C above preindustrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty. Verfügbar unter www.ipcc.ch/sr15