Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 27 Seiten
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1 Ausgangslage
Die am 30. April 2019 lancierte Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» wurde am 27. November 2019 mit 113’825 Unterschriften eingereicht. Getragen wird sie vom Verein Klimaschutz Schweiz, der sich für eine lebenswerte Zukunft mit einem gesunden Klima und ohne fossile Energien einsetzt.
In einem Grundsatzentscheid hat der Bundesrat am 3. April 2020 beschlossen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und ihr einen direkten Gegenentwurf gegenüberzustellen.
2 Kontext und Inhalt der Initiative
2.1 Formelle Aspekte und Gültigkeit
2.1.1 Wortlaut der Initiative
Die «Gletscher-Initiative» hat den folgenden Wortlaut:
«Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 74a Klimapolitik
1Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Inland und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung ein.
2Soweit in der Schweiz weiterhin vom Menschen verursachte Treibhausgasemissionen anfallen, muss deren Wirkung auf das Klima spätestens ab 2050 durch sichere Treibhausgassenken dauerhaft ausgeglichen werden.
3Ab 2050 werden in der Schweiz keine fossilen Brenn- und Treibstoffe mehr in Verkehr gebracht. Ausnahmen sind zulässig für technisch nicht substituierbare Anwendungen, soweit sichere Treibhausgassenken im Inland die dadurch verursachte Wirkung auf das Klima dauerhaft ausgleichen.
4Die Klimapolitik ist auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet und nutzt namentlich auch Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.
Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmungen zu Art. 74a (Klimapolitik)
1Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74a innert fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.