Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 27 Seiten

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auch Chile, Costa Rica, Island, Japan, Kalifornien, Neuseeland, New York, Norwegen und Uruguay.

Gleichzeitig mit dem Beschluss zum Netto-Null Ziel bis 2050 beauftragte der Bundesrat das UVEK mit der Erarbeitung einer daraus abgeleiteten langfristigen Klimastrategie. Sie ist dem Bundesrat bis spätestens Ende 2020 vorzulegen, damit sie noch vor Ablauf des Jahres rechtzeitig beim UNO-Klimasekretariat eingereicht werden kann.30 Die Langfriststrategie soll für die einzelnen Sektoren Absenkpfade und mögliche Massnahmen aufzeigen. Sie legt somit den Grundstein für das von der Initiative in den Übergangsbestimmungen (Artikel 197 Ziffer 12) geforderte Ausführungsgesetz, das spätestens fünf Jahre nach Annahme der Initiative zu erlassen ist. Dass der Absenkpfad mindestens linear verlaufen soll, ist konzeptionell konsistent mit dem Vorschlag des Bundesrates, im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes für 2030 nicht nur ein Jahresziel zu definieren, sondern auch ein durchschnittliches Ziel für die Jahre 2021–2030.

In der Schweiz können die energiebedingten CO2-Emissionen in den Bereichen Verkehr, Gebäude und Industrie mit heute bekannten Technologien und dem Einsatz erneuerbarer Energien bis 2050 nahezu vollständig eliminiert werden. Auch andere nicht energiebedingte Treibhausgase, wie insbesondere durch die Landwirtschaft verursachtes Methan und Lachgas, haben Verminderungspotenzial. Mit den unter Ziffer 3 aufgeführten Massnahmen hat der Bundesrat erste Weichenstellungen Richtung Netto-Null vorgenommen. Im Vordergrund stehen dabei die Reduktion der Treibhausgasemissionen sowie eine Erhöhung der Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen. Neben dem Bund übernehmen auch die Kantone Aufgaben in der Energiepolitik und erlassen eigene kantonale Energiegesetze, die über die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) koordiniert sind. Die Klimapolitik fällt hingegen grösstenteils in die Zuständigkeit des Bundes. Ausnahme ist die Anpassung an den Klimawandel, bei welcher der Bund gemäss Artikel 8 des geltenden CO2-Gesetzes in erster Linie eine koordinative Rolle einnimmt und Grundlagen bereitstellt. Der in Artikel 74a Absatz 1 des Initiativtexts formulierte Auftrag, dass sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung einsetzen, ist daher folgerichtig.

Nach Ansicht des Bundesrates sollen auch Massnahmen im Ausland an die Zielerreichung angerechnet werden können. Das Übereinkommen von Paris verlangt in Artikel 4 Absatz 2 zwar, dass die Vertragsparteien vorab Massnahmen im eigenen Land ergreifen, eröffnet aber in Artikel 6 die Möglichkeit, sich im Ausland erbrachte Mitigationsmassnahmen anzurechnen, sofern Doppelzählungen verhindert und die nachhaltige Entwicklung gefördert werden. Mitigationsmassnahmen können Treibhausgasreduktionen oder dauerhafte CO2-Entnahmen mittels Senken umfassen (negative Emissionen, vgl. Ziffer 4.3). Auch wenn sich abzeichnet, dass über die Zeit die Kostenvorteile von Auslandmassnahmen und die Bereitschaft potenzieller Gastländer, Verminderungsleistungen abzutreten, abnehmen dürften, soll diese Option nicht unnötig eingeschränkt werden.

30 Gemäss Artikel 4.19 des Übereinkommens von Paris sind alle Vertragsparteien aufgefordert, bis Ende 2020 langfristige Klimastrategien beim UNO-Klimasekretariat einzureichen.