Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 27 Seiten

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3 Politischer Kontext

Nachdem die Bundesversammlung das Übereinkommen von Paris am 16. Juni 2017 genehmigt hatte, hinterlegte die Schweiz am 6. Oktober 2017 die Ratifikation und bekannte sich damit zu den in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens festgehaltenen drei Zielen. Diese umfassen die Begrenzung der globalen Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad, besser noch unter 1,5 Grad, die Steigerung der Fähigkeit zur Anpassung an ein verändertes Klima sowie die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzflüsse. Die Erreichung der Erwärmungsgrenze bedingt gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen bis in die zweite Hälfte des Jahrhunderts durch entsprechende Senkenleistungen neutralisiert werden. Dabei sollen der Grundsatz der Gerechtigkeit und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden.

An der Klimakonferenz in Paris Ende 2015 beauftragte die Staatengemeinschaft das IPCC, die Bedeutung einer Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit zu untersuchen. Der im Oktober 2018 veröffentlichte Sonderbericht verdeutlicht, dass die ausgeglichene Emissionsbilanz von Netto-Null bereits wesentlich früher erreicht werden muss; für die CO2-Emissionen weltweit gegen 2050 unter gleichzeitiger rascher Absenkung der übrigen Treibhausgasemissionen wie z.B. Methan oder Lachgas. Danach muss der globale CO2-Emissionspfad in den meisten untersuchten Fällen bis zum Ende des Jahrhunderts Netto-Negativ verlaufen; unter dem Strich müssen die dauerhaften CO2-Entnahmen aus der Atmosphäre (sog. negative Emissionen, s. auch Ziffer 4.3) dann grösser sein als die CO2- Emissionen. Gestützt auf diese Erkenntnisse hat der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 28. August 2019 seine Emissionsziele angepasst und entschieden, die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2050 auf Netto-Null zu senken.

Ihre internationale Verpflichtung setzt die Schweiz in erster Linie mit dem CO2- Gesetz um. Dieses verweist in Artikel 4 Absatz 2 auf Massnahmen anderer Rechtsgrundlagen, die einen Beitrag an das Verminderungsziel leisten. Namentlich sind dies die Bereiche Umwelt, Energie, Wald- und Landwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung.

3.1 Wichtigste Rechtsgrundlagen und Sektorpolitiken mit Bezug zur Initiative

3.1.1 CO2-Gesetz

Das CO2-Gesetz wird im Gleichschritt mit den internationalen Abkommen zum Klimaschutz fortgeschrieben. Gegenwärtig berät das Parlament eine Totalrevision11, um Ziele und Massnahmen bis 2030 rechtlich zu verankern. Das Gesamtziel, die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 zu senken, ist seit der Ratifikation des Übereinkommens von Paris international verbindlich. Die

11 17.071 Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zur Totalrevision des CO - 2 Gesetzes nach 2020, BBl 2018 247