Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 27 Seiten
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2.2 Ziele und Inhalt
Die Initiative will das aus dem Klimaübereinkommen von Paris vom Dezember 20156 abgeleitete Verminderungsziel von Netto-Null Treibhausgasemissionen für das Jahr 2050 in die Verfassung schreiben. Dies dränge sich gemäss Ausführungen des Initiativkomitees7 auf, weil die bisherige Schweizer Politik mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris und den Erfordernissen einer ernsthaften Klimapolitik nicht im Einklang stehe. Hierzu ist jedoch auf den Beschluss des Bundesrates vom 28. August 2019 hinzuweisen, bis im Jahr 2050 Netto-Null Treibhausgasemissionen anzustreben (vgl. Ziffer 4.1), der grundsätzlich das Ziel der die Initianten teilt, jedoch erst nach dem Beginn der Unterschriftensammlung (ab 30. April 2019) gefällt wurde.
Nach Artikel 74a Absatz 1 sollen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im In- und Ausland im Sinne des Klimaschutzes handeln. Entsprechend müssten die Aussen- und Aussenhandelspolitik sowie die Schweizer Position in internationalen Organisationen damit in Einklang gebracht werden. Bund und Kantone sollen sich gemäss Initiativkomitee für klimaverträgliche Finanzflüsse einsetzen, soweit sie selber als Investoren auftreten oder in Entscheidungsgremien von internationalen Finanzorganisationen vertreten sind, was folgerichtig ist. Die Gemeinden sollen über kantonale Gesetze in die Verpflichtung einbezogen werden, was ebenfalls konsequent ist. Die Pflicht von Bund und Kantonen beinhaltet neben einer Politik, die auf eine möglichst geringe Erwärmung abzielen soll, auch Massnahmen zur Anpassungen an ein verändertes Klima. Dazu ist festzuhalten, dass bei der Anpassung an den Klimawandel der Bund gemäss Artikel 8 des geltenden Bundesgesetzes über die Verminderung der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz)8 in erster Linie eine koordinative Rolle einnimmt und Grundlagen bereitstellt; die Umsetzung obliegt aber in der Regel den Kantonen (vgl. Ziffer 5.3).
Absatz 2 des Initiativtexts legt ein Netto-Null Ziel für das Total aller auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführenden (anthropogenen) Treibhausgasemissionen der Schweiz bis spätestens 2050 fest. Ab dann muss deren Wirkung vollständig durch sichere (d.h. gefahrenfreie) und dauerhafte Treibhausgassenken ausgeglichen werden (vgl. Ziffer 4.3). Nach aktuellem Stand des Wissens werden insbesondere CO2- Senken zur Anwendung kommen, entsprechend muss die Klimawirkung von nicht-CO2 Emissionen (bspw. Methan aus der Landwirtschaft) in CO2-Äquivalente für deren Ausgleich in CO2-Senken umgerechnet werden. Neben CO2-Emissionen aus fossilen Energieträgern, industriellen Prozessen, der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und der Bodennutzung sowie aus der Abfallverbrennung (soweit die CO2-Emissionen aus fossilen Quellen stammen) sind gemäss den Initianten auch Lachgas (N2O), Methan (CH4), synthetische Gase sowie durch den Luftverkehr emittierte Stickoxide (NOx) und Wasserdampf abgedeckt. Dies ist – bis auf den Einbezug von NOx und Wasserdampf aus dem Luftverkehr, deren Klimawirkung methodisch schwierig zu bestimmen ist – im Einklang mit bisherigen Regelungen: Alle erwähnten Gase und
6SR 0.814.012
7Verein Klimaschutz Schweiz (2019): Erläuternder Bericht der Initiantinnen und Initian-
ten zur Volksinitiative für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative). Verfügbar unter https://gletscher-initiative.ch