Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 27 Seiten

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nicht der Fall. Die Wahl des notwendigen Instruments zur Umsetzung des Netto-Null Ziels sollte aus Sicht des Bundesrates offenbleiben. Damit erhalten Bund und Kantone einen grösseren Spielraum. Dies steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Versorgungssicherheit, die gemäss Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung auf wirtschaftliche und umweltverträgliche Weise zu gewährleisten ist. Zudem darf die nationale Sicherheit gemäss Artikel 57 der Bundesverfassung nicht gefährdet werden. Im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung ist zu prüfen, ob getrennte Klimaziele – also ein ambitioniertes Reduktionsziel und ein separates Ziel für negative Emissionen – die nötige klare Trennung liefern könnten, um gezielt wirksame Massnahmen für die unterschiedlichen Ziele entwickeln zu können. Im Einklang mit seinem Beschluss zum Netto-Null Ziel bis 2050 möchte sich der Bundesrat die Anrechnung ausländischer Massnahmen (Verminderungen wie auch negative Emissionen) offenhalten; dies wäre auf Gesetzesstufe zu präzisieren. Für anrechenbare Senkenleistungen sollen jedoch im In- und Ausland dieselben Qualitätsstandards gelten müssen, namentlich in Bezug auf Umwelt- und Sozialstandards.

5.2 Wortlaut

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verfassungsbestimmung lautet wie folgt:

«Die Bundesverfassung35 wird wie folgt geändert:

Art. 74a Klimapolitik

1Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung ein.

2Der Verbrauch fossiler Brenn- und Treibstoffe ist so weit zu vermindern, als dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vereinbar ist.

3Die Wirkung der vom Menschen verursachten und in der Schweiz anfallenden Treibhausgasemissionen auf das Klima muss spätestens ab 2050 durch sichere Treibhausgassenken dauerhaft ausgeglichen werden.

4Die Klimapolitik ist auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet, berücksichtigt die Situation der Berg- und Randgebiete und nutzt namentlich auch Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.

Art. 197 Ziff. 1236

12. Übergangsbestimmungen zu Art. 74a (Klimapolitik)

1Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74a innert fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

35 SR 101

36 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.