Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 19 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
Der Zuckerrübenpreis soll auch in Zukunft gestützt werden, wobei die vom Bundesrat befristet auf die Jahre 2019–2021 beschlossenen Stützungserhöhungen zugunsten eines ökologischeren Zuckerrübenanbaus umgestaltet werden sollen. Gemäss Vorlage soll der Mindestgrenzschutz ab 1. Oktober 2021 unbefristet fortgeführt und der Einzelkulturbeitrag ab 2022 auf 1500 Franken pro Hektare und Jahr gesenkt werden. Gleichzeitig sollen Zuschläge für den biologischen (700 Franken pro Hektare und Jahr) und den fungizid- und insektizidfreien Zuckerrübenanbau (500 Franken) ausgerichtet werden. Eine Minderheit möchte die vom Bundesrat befristeten Massnahmen zeitlich unbeschränkt weiterführen und für den Zuckerrübenanbau nach den Anforderungen des biologischen Landbaus oder nach den Richtlinien der integrierten Produktion einen Zuschlag zum Einzelkulturbeitrag von 200 Franken pro Hektare und Jahr ausrichten. Zwei Artikel des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)7 sollen entsprechend ergänzt werden.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 19 Abs. 1 und 2 LwG
Artikel 19 wird um Absatz 2 ergänzt, der den aus Zollansatz und Garantiefondsbeitrag bestehenden Mindestgrenzschutz für Zucker regelt.
Im Vollzug sollen die Bestimmungen und die Praxis des bis Ende September 2021 in Artikel 5 der Agrareinfuhrverordnung festgelegten Mindestgrenzschutzes fortgesetzt werden. Somit überprüft das Bundesamt für Landwirtschaft die Zollansätze für Zucker der Tarifnummern 1701 und 1702 weiterhin monatlich und legt sie unter Berücksichtigung des Mindestgrenzschutzes in Anhang 1 Ziffer 18 der Agrareinfuhrverordnung so fest, dass die Preise für importierten Zucker zuzüglich Grenzschutz den Marktpreisen in der EU entsprechen. Die Garantiefondsbeiträge werden wie bis anhin basierend auf den Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes festgelegt.
Art. 54 Abs. 2bisLwG
Ab 2022 soll der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung von 1800 auf 1500 Franken pro Hektare und Jahr gesenkt werden. Für den Anbau von Zuckerrüben zur Zuckerherstellung nach den Anforderungen für die biologische Produktion soll ein zusätzlicher Beitrag von 700 Franken bzw. beim Verzicht auf die Anwendung von Fungiziden und Insektiziden ein zusätzlicher Beitrag von 500 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzbeiträge, die Verfahren, Kontrollen und Verwaltungssanktionen sollen in den Ausführungsbestimmungen definiert werden.
Eine Minderheit möchte den Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung ebenfalls nach Anbausystem differenzieren. Im Anbau nach ÖLN soll jedoch weiterhin ein Einzelkulturbeitrag von 2100 Franken gelten, d. h. der nach Artikel 2