Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 19 Seiten

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Verarbeitungserzeugnissen weiterzuverfolgen. Das Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 19721 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse verbietet seit 2005 für beide Seiten sowohl Preisausgleichsmassnahmen wie auch Einfuhrabgaben für Zucker in Verarbeitungsprodukten (sog. Doppelnulllösung). Die Doppelnulllösung erfordert, dass sich die Zuckerpreise in der EU und in der Schweiz auf vergleichbarem Niveau bewegen, damit inländische zuckerverarbeitende Lebensmittelhersteller auf ihren Absatzmärkten in der EU und in der Schweiz gegenüber ihren Mitbewerbern aus der EU nicht benachteiligt sind, Gestützt auf Artikel 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20112 wird der Grenzschutz deshalb seit 2006 so festgelegt, dass der Preis des importierten Zuckers dem EU-Marktpreis entspricht. Monatlich überprüft das Bundesamt für Landwirtschaft den aus der Differenz zwischen EU- und Weltmarktpreis für Zucker resultierenden Grenzschutz und nimmt daran gegebenenfalls Änderungen vor. Basierend auf dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20163 werden auf importiertem Zucker die Garantiefondsbeiträge bis zu maximal 16 Franken pro 100 kg als zollähnliche Abgabe erhoben. Fällt der Grenzschutz höher aus, sind ergänzend Zollansätze zu entrichten. Dieses Verfahren gewährleistet, dass mit den landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen aus der Schweiz nicht Zucker unter EU-Marktpreisen auf den EU-Markt gelangt; der Schweizer Zuckerpreis wird damit gegenüber den Weltmarktpreisen gestützt.

Nach einer ersten Zuckermarktreform in der Periode 2006–2009 hob die EU die Zuckerquoten in einem zweiten Reformschritt auf den 1. Oktober 2017 auf. In Erwartung besserer Vermarktungsmöglichkeiten stieg die Zuckerproduktion bereits im Vorfeld der Aufhebung an, wodurch die EU-Zuckerpreise sanken. Der Preisrückgang in der EU wurde noch verschärft durch die Wechselkursentwicklung zum Euro, wodurch sich der Preis für Schweizer Zucker ausgehend von 100 Franken je 100 kg im Jahr 2006 bis 2019 in etwa halbierte.

1 SR 0.632.401.2

2 SR 916.01

3 SR 531