Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
6.3 Erlassform
Die Bundesverfassung legt in Artikel 163 Absatz 1 fest, dass die Bundesversammlung rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder in der Form der Verordnung zu erlassen hat. Nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200212 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.
Artikel 54 LwG stellt die Rechtsgrundlage für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Produktion von Zuckerrüben dar. Neu sollen die Subventionssätze je Hektare gesetzlich verankert werden. Bei den Einzelkulturbeiträgen entstehen dadurch neue gebundene Ausgaben von mehr als 2 Millionen pro Jahr; Artikel 54 LwG muss daher der Ausgabenbremse unterstellt werden.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Nach Artikel 4 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199013 beachten der Bundesrat und die Bundesverwaltung bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von rechtsetzenden Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen die Grundsätze des 2. Kapitels des Subventionsgesetzes.
Die Vorlage enthält Rechtsgrundlagen für Finanzhilfen, bei deren Erlass die Grundsätze dieses Kapitels des Subventionsgesetzes beachtet wurden.
Die Zuckerproduktion in der Schweiz leistet trotz ihrer Abhängigkeit von Importen an Zuckerrübensaatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einen Beitrag an die Versorgungssicherheit. Mit den unbefristeten Finanzhilfen soll einem weiteren Rückgang der Produktion von Zuckerrüben zur Zuckerherstellung und damit einer Verschlechterung der Auslastung der bestehenden Verarbeitungskapazitäten in
12 SR 171.10
13 SR 616.1