Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 19 Seiten
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Händen der Schweizer Zucker AG entgegengewirkt werden. Die finanzielle Steuerung erfolgt über den Zahlungsrahmen Produktion und Absatz. Mit der Ausrichtung der Finanzmittel über die Kantone direkt an die Zuckerrübenproduzentinnen und - produzenten ist eine effiziente Mittelverwendung gewährleistet.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der Vorlage werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.
6.8 Datenschutz
Nach Artikel 17 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199214 ist für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 17 Abs. 2 Datenschutzgesetz).
Die Vorlage beinhaltet keine Bearbeitung von Personendaten. Lediglich die Daten zum Erhalt der Finanzhilfen werden und wurden bereits bisher in Informationssystemen des Bundes bearbeitet. Da sich in diesen Informationssystemen Personendaten befinden, ist die Berechtigung zur Datenbearbeitung und zur Einsicht in die Daten auf Verordnungsstufe (in der Verordnung vom 23. Oktober 201315 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft) konkret geregelt; Rechtsgrundlage hierfür sind die Artikel 165c, 165d und 165e LwG. In der genannten Verordnung ist festgelegt, welche Stellen die Daten zu welchem Zweck bearbeiten oder abrufen dürfen.
14SR 235.1