Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 19 Seiten

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5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Der Pro-Kopf-Konsum von Zucker beträgt 40 kg pro Jahr. Zwar verteuert der Mindestgrenzschutz für Zucker in der Schweiz hergestellte zuckerhaltige Lebensmittel geringfügig, doch sind keine Auswirkungen auf den gesamten Zuckerkonsum zu erwarten, weil importierte zuckerhaltige Verarbeitungsprodukte nicht von der Erhöhung des Grenzschutzes betroffen sind.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Zuckerrübe ist eine im Anbau anspruchsvolle, pflanzenschutzmittel-intensive Kultur. Der erhöhte Einzelkulturbeitrag für nach den Richtlinien der biologischen Landwirtschaft respektive der integrierten Produktion angebauten Zuckerrüben soll Anreize schaffen zur Reduktion von Pflanzenschutzmitteln.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderungen stützen sich auf die Artikel 104 und 104a der Bundesverfassung11. Diese räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben im Bereich Agrarpolitik ein.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist vereinbar mit den im geltenden WTO-Recht festgelegten Verpflichtungen der Schweiz in Bezug auf die Zollobergrenzen und die Limite produktionsgebundener Stützungsmassnahmen. Der Einzelkulturbeitrag ist an sich als erlaubte Subvention im Sinne des WTO-Landwirtschaftsabkommens zu verstehen. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, dass Handelspartner diese Massnahme als eine (indirekte) Subvention der verarbeiteten Produkte betrachten, welche möglicherweise als verbotene Exportsubvention oder Importsubstitutionssubvention zu betrachten wäre und folglich Anlass zu rechtlichen Schritten geben könnte. Unter der Bedingung, dass durch die Subvention ein Schaden für die einheimischen Produzenten entsteht, könnten zudem Handelspartner Ausgleichsmassnahmen erwägen. Die meisten Freihandelsabkommen der Schweiz, einschliesslich des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU von 1972, enthalten auch Bestimmungen über Subventionen, die wettbewerbsschädigende Massnahmen verhindern sollen. Im Streitfall und je nach Vereinbarung sehen diese Bestimmungen Abhilfemassnahmen vor, die von Konsultationen über verschiedene Vorschriften bis hin zur Anwendung von zusätzlichen Zöllen reichen.

11 SR 101