Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 19 Seiten

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aus vorliegender Änderung ein zusätzlicher Mittelbedarf von 6 Millionen Franken pro Jahr.

Es werden auf gegen 2000 Hektaren Zuckerrüben nach den Richtlinien von IP-Suisse und auf gegen 200 Hektaren Zuckerrüben nach den Anforderungen für die biologische Produktion angebaut werden, womit aus dem um 200 Franken je Hektare erhöhten Einzelkulturbeitrag für diese beiden Anbausysteme ein zusätzlicher Mittelbedarf von 0,44 Millionen Franken pro Jahr resultiert.

Der resultierende Finanzbedarf im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz lässt sich durch eine Umlagerung innerhalb des Agrarbudgets oder über eine Plafonderhöhung decken.

Die vorgeschlagenen Massnahmen erfordern in der Einführungsphase einen personellen Mehraufwand, der aber mit den bestehenden Personalressourcen durch eine Priorisierung der Vollzugsaufgaben bewältigt werden kann.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Für die Erhebung der Strukturdaten und die Ausrichtung der Beiträge direkt an die Landwirtinnen und Landwirte wenden die Kantone schweizweit fünf unterschiedliche IT-Systeme an. Eine Differenzierung des Einzelkulturbeitrags nach Anbausystem erfordert zusätzliche Anpassungen. Dies bedingt eine entsprechende Vorlaufzeit und die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel. Lassen sich die IT-Anpassungen nicht mit ordentlichen Änderungen umsetzen, fällt der spezifische Aufwand umso grösser aus.

Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind von den Änderungen nicht betroffen.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Ein dauerhafter Mindestgrenzschutz für Zucker begünstigt über höhere Preise die erste Verarbeitungsstufe und die Zuckerrübenpflanzer zulasten der nachgelagerten Lebensmittelhersteller und der Endverbraucher in der Schweiz. Zudem verliert eine über den Grenzschutz geschützte Sparte tendenziell an Wettbewerbskraft. Lebensmittelhersteller, die zuckerhaltige Erzeugnisse mit der Herkunftsbezeichnung «Swissness» auszeichnen wollen, müssen die Anforderungen gemäss Markenschutzgesetz erfüllen. Dazu ist zumeist die Verwendung von Schweizer Zucker Bedingung, was der Schweizer Zucker AG eine Monopolstellung einräumt. Hingegen besteht bei Verzicht auf die Auslobung mit Herkunft Schweiz in der Rohstoffbeschaffung eine Wettbewerbssituation mit Importzucker.

Diese Situation manifestiert sich auf in- und ausländischen Märkten. Im Inland benachteiligt der Mindestgrenzschutz im Kontext des Protokolls Nr. 2 zwischen der Schweiz und der EU Schweizer Hersteller von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gegenüber Herstellern in der EU. Wie bis anhin werden die Endverbraucher bei Einkäufen in der Schweiz oder im grenznahen Ausland zwischen im