Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 19 Seiten
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Inländische Hersteller von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen können entscheiden, ob sie gestützt auf das Markenschutzgesetz vom 28. August 19926 die Voraussetzungen für die Auslobung mit der Herkunft Schweiz erfüllen wollen. Ohne Herkunftsauslobung kann importierter Zucker oder Zucker, der aus importierten oder inländischen Zuckerrüben oder aus importiertem Zuckersirup hergestellt wurde, verwendet werden. Insbesondere für kleinere Unternehmen entsteht ein relativ grosser Mehraufwand für die Warenflusstrennung, wenn im selben Betrieb Importzucker und Schweizer Zucker verarbeitet wird. Ihre Position in Preisverhandlungen mit der Schweizer Zucker AG dürfte gegenüber Grosskunden, die ohne Zusatzinvestitionen auf Importzucker ausweichen können, ungleich schwächer ausfallen.
2.2 Handlungsbedarf und Ziele: Erwägungen der Kommission
Seit 2005 gilt im Rahmen der bilateralen Abkommen die oben erläuterte sogenannte Doppelnulllösung, wonach auf Zucker in verarbeiteten Nahrungsmitteln im Handel zwischen der Schweiz und der EU weder Zölle erhoben noch Rückerstattungen gewährt werden. Die bei Einführung dieses Systems geltenden Rahmenbedingungen haben sich seitdem allerdings vollkommen verändert: Per Ende September 2017 schaffte die EU die geltende Quotenregelung ab und gab die Produktionsmengen frei; gleichzeitig wurde die Exportbeschränkung aufgehoben. In der EU sanken die Preise daraufhin beträchtlich und sie wurde von der Zuckernettoimporteurin zur Nettoexporteurin. Dies wirkte sich auch auf den Zuckerpreis in der Schweiz aus, wo die Frankenstärke Zuckerimporte zusätzlich verbilligte.
Vor diesem Hintergrund fürchtet die Kommission um die Zuckerrüben- und die Zuckerproduktion in der Schweiz. Die EU könne viel günstiger produzieren als die Schweiz, zudem wirkten sich die veränderten Voraussetzungen in der EU auch auf den Weltmarktpreis aus. Der entstandene Preisdruck sei so gross, dass die inländische Zuckerproduktion nicht mehr sichergestellt sei. Die Kommission geht davon aus, ohne Gegensteuer müssten die Zuckerfabriken schliesslich mangels Rentabilität schliessen. Entsprechend sei die von einer inländischen Zuckerherstellung ausgehende Versorgungssicherheit gefährdet. Zweck der Vorlage ist es deshalb, die Wertschöpfungskette mit ihren Arbeitsplätzen zu erhalten, und zwar vom Zuckerrübenanbau bis zur Verarbeitung in den Zuckerfabriken. Weil die Zuckerherstellung ein Massengeschäft mit hohen Fixkosten darstellt, erfordert die kostenoptimierte Zuckerproduktion die Auslastung der installierten Verarbeitungskapazitäten, damit die Grösseneffekte realisiert werden können.
Angesichts der unbestrittenen Herausforderungen, vor denen die Zuckerwirtschaft steht, hatte der Bundesrat einerseits für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 eine Erhöhung des Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung von 1800 auf 2100 Franken pro Hektare und Jahr und andererseits für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2021 einen Grenzschutz von mindestens 70 Franken pro Tonne beschlossen. Damit sollte die Branche Spielraum für eine Restrukturierung erhalten.