Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/49: Bundesgesetz über die Landwirtschaft. Änderung · 19 Seiten

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Ausland und im Inland erzeugter Waren wählen können. Schweizer Lebensmittelhersteller könnten Marktanteilsverluste erleiden. Im Export bewirkt ein unbefristeter Mindestgrenzschutz für Zucker tendenziell höhere Preise für Zucker und zuckerhaltige Verarbeitungserzeugnisse aus der Schweiz. Die betroffenen Unternehmen haben die Wahl, höhere Kosten an die Endkonsumenten weiterzugeben, ihre Marge zu senken oder über den Preis des enthaltenen Zuckers zu verhandeln.

Am Markt stark verankerte Marken wie Hersteller von Schokolade oder Energy-Drinks, die im Export auf die Auslobung der Herkunftsangabe «Schweiz» verzichten, haben überdies die Möglichkeit, auf Importzucker auszuweichen und entgoltene Importabgaben beim Export zurückzufordern. Diese Wahlfreiheit könnte die Gesamtnachfrage nach im Inland erzeugtem Zucker senken. Eine geringere Auslastung der bestehenden Kapazitäten in den Zuckerfabriken würde sich nachteilig auf die Rentabilität der Schweizer Zucker AG auswirken.

Die Trennung der Warenflüsse für Zucker nach Herkunft verlangt von Zuckerverarbeitern zumeist Zusatzinvestitionen. Gleichwohl dürfte ein dauerhafter Mindestgrenzschutz eine Überprüfung der aktuellen Investitionsstrategie auslösen. Unternehmen werden abwägen, ob sie an der Auslobung der Schweizer Herkunft, an der Verarbeitung von Schweizer Zucker oder längerfristig am Produktionsstandort Schweiz festhalten.

Im Vergleich zum Zuckerrübenanbau nach ÖLN sinken die Erträge mit fungizid- und insektizidfreier oder biologischer Zuckerrübenproduktion. Ferner ist davon auszugehen, dass die gesamte Zuckerrübenfläche abnehmen wird. Erfolgt keine Kompensation der Minderproduktion durch Importrüben, wirkt sich dies in einer noch kürzeren Verarbeitungskampagne auf die beiden Zuckerfabriken und damit in höheren fixen Kosten je produzierte Zuckereinheit aus. Die von der Zuckerwirtschaft in Auftrag gegebene Betriebswirtschaftsstudie definierte denn auch die Verarbeitungsmenge zwischen 0,9 und 1,4 Millionen Tonnen Zuckerrüben als «No-Go-Zone», weil sie von einer Zuckerfabrik nicht bewältigt werden kann bzw. zu einer unwirtschaftlichen Auslastung von zwei Zuckerfabriken führt. Eine substanzielle Reduktion der inländischen Zuckerrübenproduktion könnte bewirken, dass die in der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel vom 2. September 201510 festgelegten Swissness-Selbstversorgungsgrade für Zuckerrüben und Saccharose (Zucker) unter 50 Prozent sinken. Damit würde sich der für die Swissness-Auslobung von Verarbeitungsprodukten nötige Anteil Zucker schweizerischen Ursprungs halbieren. Dies würde die Monopolstellung der Schweizer Zucker AG für Schweizer Zucker schwächen, da für zuckerhaltige Erzeugnisse mit Herkunftsauslobung ein höherer Anteil an Importzucker verwendet werden könnte.

Der Vorschlag der Minderheit zielt darauf ab, die inländische Zuckerrübenproduktion wieder zu erhöhen. Damit könnten auch die Swissness-Selbstversorgungsgrade für Zuckerrüben und Saccharose über der Schwelle von 50 Prozent gehalten und die Monopolstellung der Schweizer Zucker AG für Schweizer Zucker gefestigt werden.

Aus der Optik Versorgungssicherheit ist es nahezu indifferent, ob ergänzend zum Pflichtlager eine oder zwei Zuckerfabriken in der Schweiz betrieben werden.

10 SR 232.112.1