Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 22 Seiten
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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
in der Praxis bewährt. Die neu entworfene Auflistung ist nicht logisch, da sie gewählte, politische Mandate, welche zeitlich beschränkt sind, mit Anstellungen und Berufsausübungen, welche im Grundsatz zeitlich unbefristet sind, vermische. Die neuen Regelungen würden zu einer Reihe von Folgeproblemen in der Umsetzung führen, etwa die Abgrenzungen zwischen hauptamtlich und vollamtlich, staatlich anerkannt und nicht staatlich anerkannt oder im Bereich des vom Gesetz frei erfundenen «Status Polizist».
Die SVP macht darauf aufmerksam, dass grundlegende Herausforderungen der Armee, insbesondere die Bestandesproblematik mit der vorliegenden Vorlage nicht gelöst seien und diesbezüglich dringend Abhilfe geschaffen werden müsse. Viele der in der Vorlage enthaltenen Bestrebungen seien logistischer Natur, welche retroaktiv Probleme beheben sollen. Es fehlen jedoch eine griffigere Reform und zeitgerechtere Ansätze, um die grössten Probleme der Armee insbesondere im Bereich der Alimentierung der Bestände, anzugehen. Dabei gehe es darum, das Milizwesen der Angehörigen der Armee langfristig zu erhalten. Zum Beispiel könnten Angehörige der Armee mit Spezialwissen ab dem 25. Altersjahr in einen Spezialisten-Pool umgeteilt werden, was die Attraktivität des Militärdienstes erhöhen würde. Gleichzeitig würden diese Spezialfunktionen an ein höheres Dienstalter bis zur Beendigung der Militärdienstpflicht gekoppelt.
4.2 Zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlage
4.2.1 Militärgesetz
Art. 13 Abs. 1 MG
Der Kanton TI möchte die Militärdienstpflicht von höheren Berufsunteroffizieren mindestens auf das 42. Altersjahr festlegen.
Art. 18 Abs. 1, 5 und 6 MG
5 Kantone (BS, LU, SG, FR, BE) die KKPKS und die KKJPD beantragen die Streichung der Bezeichnung "Status Polizist oder Polizistin" und die Festlegung der Hauptberuflichkeit auf ein 80 %-Pensum einer Vollzeitstelle (durchschnittlich 33 Arbeitsstunden pro Woche). In vielen Polizeikorps übernehmen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten wichtige Aufgaben zugunsten der Sicherheit und des Vollzugs verschiedenster polizeilicher Aufgaben. Es besteht gesamtschweizerisch kein einheitliches Berufsbild betreffend Einsatzmöglichkeiten und Kompetenzen. Polizeiassistentinnen und Polizeiassistenten entlasten Polizistinnen und Polizisten, damit sie Aufgaben wahrnehmen können, die eine volle Polizeiausbildung erfordern. Ohne Sicherheitsassistentinnen und -assistenten würde die Erfüllung der polizeilichen Hauptaufgaben erheblich leiden. Die Entlastung betrifft insbesondere Gefangenenvorführungen, Bewachungen bei Einvernahmen und Ge-