Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 22 Seiten
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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
elektronischen Führungsunterstützungssystemen benötige andere Fähigkeiten und einen anderen Fokus als Cyberdefence/ -attack. Im Rahmen der Entflechtung der Führungsunterstützungsbasis in eine Cyberkomponente und eine Führungsunterstützungsbasis im heutigen Sinn sei ein Bedeutungsverlust letztgenannter Organisationseinheit unbedingt zu vermeiden.
Die SPS erachtet einen Ausbau im Bereich Cyber als zwingend notwendig. Der Aufbau eines Cyberkommandos entspreche im militärischen Bereich einem internationalen Trend. Nicht allen Nationen sei es jedoch gelungen, funktionierende Cyber-Kommandos aufzubauen. Solche Kommandos seien dann Papiertiger, kosteten viel, brächten aber wenig. Die Gründe dafür seien vielschichtig. Es wird auf Cyber-Operationen unter der Kriegsschwelle und in Friedenszeiten hingewiesen, auf den Fähigkeitsaufbau im nachrichtendienstlichen Bereich in den vergangenen Jahren, auf die Notwendigkeit einer Cyber-Sicherheitspolitik als Teil einer Gesamtstrategie und auf das Fehlen notwendiger Fachkräfte, die gut ausgebildet seien. Vor diesem Hintergrund seien mehr Informationen notwendig zur Organisation, zur Zielsetzung, den Fähigkeiten, der Ausbildung, dem Personal und zur subsidiären Unterstützung im Cyberbereich.
4.2.3 Änderung anderer Erlasse
Art. 81 Abs. 1 Bst. abis, Art. 82 Abs. 1 Bst. abis und Art. 83 Abs. 1 Bst. abis MStG
Der Kanton TI begrüsst die gestützt auf den revidierten Art. 26 MG vorgenommenen Anpassungen im Militärstrafgesetz.
Art. 185 Abs. 2, 3 und 4 MStG
Der Kanton TI begrüsst die vorgenommenen Anpassungen.
Art. 189 Abs. 5 MStG
Der Kanton TI versteht zwar die Intentionen des Gesetzgebers, vor der Umwandlung einer Busse in eine Arreststrafe die Busse auf dem Betreibungsweg eindringlich machen zu wollen, ist aber nicht davon überzeugt, ob der administrative Aufwand die entsprechenden Resultate rechtfertigt.
Die Kantone BE, BS und NW beantragen, auf die vorgesehene Änderung zu verzichten und die heutige Regelung beizubehalten. Heute können nicht fristgerecht bezahlte Disziplinarbussen ohne Betreibung direkt in Arrest umgewandelt werden, wobei die Angehörigen der Armee eine Busse bis zum Arrestantritt noch bezahlen können. Die Praxis zeige, dass die Zustellung eines Arrestbefehls viele Betroffene zum Bezahlen der Busse veranlasse. Die vorgesehene Revision sehe vor, dass nach dem Nichtbezahlen einer Disziplinarbusse zuerst