Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 22 Seiten
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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
letzten Jahren eine gewisse Strenge entwickelt.
Der Kanton AG unterstützt die vorgesehenen Änderungen ausdrücklich. Er macht, wie die Eingabe zuvor, auf das Spannungsverhältnis zwischen ZAG und MG aufmerksam.
Der Kanton NE begrüsst die Möglichkeit der Bewaffnung von zivilen Mitarbeitenden unter der Bedingung, dass die entsprechend notwendige Ausbildung an der Waffe stattfindet und regelmässige Wiederholungen der Kenntnisse und der Fähigkeiten gewährleistet sind. Zudem sollte diese Möglichkeit die Angebote von öffentlichen und privaten Dienstleistern im Sicherheitsbereich nicht konkurrieren.
Die glp begrüsst insbesondere den Einschluss der Führungs- und Einsatzmittel beim Schutz des Armeematerials. Rekrutierung, Ausbildung und Einsatz der betreffenden Mitarbeitenden müsse stringent und verantwortungsvoll erfolgen. Qualität und Verantwortungsbewusstsein der Mitarbeitenden sei sicherzustellen. Dies insbesondere mit einer psychologischen und physischen Beurteilung bei der Rekrutierung, regelmässigen Leistungsüberprüfungen sowie einer schriftlichen Prüfung vor der definitiven Bewaffnung, ähnlich wie für den Wachtdienst. Weiter sei die Bewaffnung auf das erforderliche Personal zu beschränken.
Für die KKJPD ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die zivilen Mitarbeitenden der Militärverwaltung zum Eigenschutz oder zum Schutz von Armeematerial und Einsatzmitteln bewaffnet werden können, wenn sie in ihrer Aufgabenerfüllung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Die in der Vorlage gewählten Formulierungen werden jedoch als zu allgemein erachtet. Es wird angeregt, die Formulierungen zu schärfen, so dass klar wird, bei welchen konkreten Tätigkeiten eine Bewaffnung erfolgen darf.
Art. 99 Abs. 3 MG
Der Kanton BE befürchtet, dass der Bund mit der neuen Regelung von Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe e MG frei legiferieren kann. Das stehe im Widerspruch zum ergänzten Absatz 1 dieser Bestimmung.
Art. 121 MG
Die Kantone BE und ZG beantragen die Aufhebung von Artikel 121 MG und eine Streichung der Pflicht der Kantone zur Benennung von Kreiskommandanten und Sektionschefs. Die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten seien durch «die kantonale Militärverwaltung» oder «für die Militärverwaltung zuständigen Stellen der Kantone» zu ersetzen. Die aktuelle Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen sollten beibehalten werden. Die Funktion