Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

4.3 Zu weiteren, in der Vernehmlassungsvorlage nicht enthaltenen Themen

und Bestimmungen

Art. 9 Abs. 2 MG

Der Kanton TG will den Rekrutierungszeitraum vom 19. bis zum 22. Altersjahr beschränken. Er begründet dies mit dem Umstand, dass junge Menschen im 18. Lebensjahr kaum in der Lage seien, ihren Lebens- und Ausbildungsweg über die nächsten sieben Jahre festzulegen. Erst nach der Rekrutierung sei in der Regel bekannt, ob Militärdienst, Schutzdienst oder kein Dienst geleistet werden könne. Eine Planungssicherheit sei für junge Personen bis zum Rekrutierungsentscheid nicht gegeben. Weiter sinke mit zunehmendem Alter die Tauglichkeitsrate.

Art. 63 Abs. 5 MG

18 Kantone (UR, VS, AR, BS, TI, AI, TG, GR, SG, BS, VD, JU, SZ, GL, NW, GE, ZG, OW) und die RK MZF verlangen eine Ergänzung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass auch Angehörige der Armee, die über keine Ausbildungsdiensttage mehr verfügen, für einen unbesoldeten Nachschiesskurs (Verbliebenenschiesskurs) aufgeboten werden können. Angehörige der Armee, welche die vorgeschriebenen Mindestleistungen in der ausserdienstlichen Schiesspflicht nicht bestehen, müssen einen Verbliebenenschiesskurs absolvieren. Dieser besoldete Diensttag wird Ihnen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Deshalb können bis anhin nur jene Angehörige der Armee für einen solchen Nachschiesskurs aufgeboten werden, die noch ausbildungsdienstpflichtig sind und entsprechende Diensttage absolvieren müssen.