Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 22 Seiten

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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

sammeln. Auslanderfahrungen seien ein langfristiger und nachhaltiger Erfahrungs- und Kompetenzgewinn, den die Kader und das Berufsmilitär sodann mittels ihrer Instruktion multiplizieren könnten.

Art. 92 MG

Aus der Sicht der KKPKS kann das Ausmass der Anpassung dieser Bestimmung nicht abschliessend abgeschätzt werden. Für sie ist es deshalb wichtig festzuhalten, dass diese Anpassung und Erweiterung nicht dazu führen dürfe, dass in die kantonale Polizeihoheit eingegriffen werde. Entsprechend sollten die Ausführungen konkretisiert und der Aufgabenkatalog geschärft werden.

Privatim macht darauf aufmerksam, dass bei Einschränkungen von Grundrechten durch polizeiliche Massnahmen gestützt auf den verfassungsmässigen Grundrechtsschutz in Artikel 36 Absatz 1 der Bundesverfassung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze verlangt wird. Im Polizeirecht stosse das Bestimmtheitserfordernis zwar auf besondere Schwierigkeiten und müsse durch verfahrensrechtliche Garantien kompensiert werden. Der Vergleich mit kantonalen Polizeigesetzen zeige aber, dass ein höherer Grad an Bestimmtheit, insbesondere bezüglich der Voraussetzungen der Massnahmen möglich ist.

Die Stellungnahme einer Einzelperson verweist auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 92 Absatz 3bis MG im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 20. März 20081 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) und der daraus entstehenden engeren Anwendung der Polizeibefugnisse durch die Truppe beim Assistenzdienst im Inland für zivile Behörden des Bundes. Das ZAG erweise sich sowohl als zu eng als auch zu starr, um als Rechtsgrundlage für den Assistenzdienst der Truppe zugunsten der Kantone zu dienen. Mit dem ZAG bestehen Regelungslücken für bestimmte polizeiliche Zwangsmassnahmen wie insbesondere die Identitätsfeststellung, die Wegweisung, die Fernhaltung, die Befragung und die Kontrolle von Sachen. Aus dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit folge, dass die Bestimmungen in beiden Erlassen inhaltlich redundant lauten müssten; das ZAG dementsprechend anzupassen sei. Die Vorlage entspreche hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots nicht den Anforderungen an formelle Gesetze mit potenziell grundrechtsbeschränkenden Inhalten. Insbesondere aus Artikel 164 Absatz 1 der BV würden strengere Anforderungen fliessen. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen würden dann relevant, wenn der Geltungsbereich der Polizeibefugnisse der Armee ausgedehnt werde und wenn die entsprechenden polizeilichen Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten verstärkt zur Anwendung kämen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gegenüber dem kantonalen Polizeirecht habe in den

1 SR 364