Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 22 Seiten

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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

der Betreibungsweg beschritten werden muss, bevor die Busse in Arrest umgewandelt werden kann. Dieser Weg sei nicht nur administrativ aufwändiger, sondern dauere auch wesentlich länger als die heutige Praxis. Zudem falle die zur Zahlung motivierende Wirkung eines Arrestbefehls dahin. Es soll daher an der seit Jahren bestehenden und bewährten Praxis festgehalten werden.

Art. 192 Abs. 4 MStG

16 Kantone (UR, VS, AR, BS, TI, TG, GR, BS, VD, JU, SZ, GL, SO, NW, GE, OW) und die RK MZF bringen vor, dass im Rahmen der Beschlüsse der Plenarversammlung der RK MZF vom Mai 2020 Fragen des Arrestwesens behandelt worden seien. Die zum damaligen Zeitpunkt ausgearbeiteten Gesetzesformulierungen seien alle von der Plenarversammlung angenommen worden. Es wird beantragt, dass diese ursprüngliche Formulierung wiederaufgenommen wird. Damit soll auf die Formulierung «und keine zusätzlichen sachlichen oder personellen Mittel erforderlich sind» verzichtet werden.

Art. 62 MStP

Der Kanton BE beantragt auf die Anpassung zu verzichten. Die Polizei werde durch diese Ergänzung nur marginal entlastet und verliere den Überblick, welche Untersuchungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet laufen. Sobald ein Angehöriger der Armee wieder im Zivilleben sei oder ein Verfahren Zivilpersonen beinhalte, sei die strafrechtliche Untersuchung wieder Sache der zuständigen zivilen Gerichtspolizei und nicht der Militärpolizei.

Art. 15 Abs. 1bis, Art. 16 Abs. 5, Art. 27 Bst. f, Art. 28 Abs. 2 Bst. a und 5, Art. 33 Bst. c und Art. 34 Abs. 1bis MIG

2 Kantone (BE, AG) und Privatim verweisen auf die zu ändernden Bestimmungen im MIG und beantragen den Verzicht auf diese Anpassungen. Ein Austausch von Patientendaten ohne Einverständniserklärung der betroffenen Personen verstosse gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht von Artikel 13 BV. Es sei nicht einzusehen, weshalb innerhalb des zivilen Gesundheitswesens – mit Verweis auf Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20152 über das elektronische Patientendossier (EPDG) – das verfassungsmässige Recht auf informelle Selbstbestimmung gewahrt werde, wogegen dies für den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen zivilen und militärischen Stellen nicht gelten solle.

Der GDK gehen die Revision der MIG-Bestimmungen im Zusammenhang mit dem militärischen Gesundheitswesen (Datenaustausch) zu weit. Überdies es stelle sich die Frage nach einem ausreichenden Daten- und Persönlichkeitsschutz. Ebenso

2 SR 816.1