Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten

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kann. In manchen Bereichen verpflichtet die europäische Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Staaten auch direkt, für eine bestimmte Aufgabe eine zuständige Stelle zu bezeichnen, so etwa für die Durchführung der grenzüberschreitenden Amtsvollstreckungshilfe.

Artikel 17d (Aushelfender Träger}

Aushelfende Träger sind diejenigen Stellen, welche aushilfsweise Sachleistungen bei Krankheit und Unfall erbringen. Sie zahlen Behandlungen von ausländischen Versicherten bei schweizerischen Leistungserbringern und lassen sich die Kosten anschliessend vom zuständigen ausländischen Träger erstatten.

Artikel 17e (Für die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs mit dem Ausland zuständige Bundesstellen}

Der gesamte Datenaustausch betreffend grenzüberschreitende Sozialversicherungsfälle wird auf europäischer Ebene neu nur noch elektronisch abgewickelt (vgl. Ziff. 2.1 ). Hierfür benötigt die Schweiz eine Infrastruktur, die den Empfang und Versand der elektronischen Formulare ermöglicht. Gemäss dem neuen Artikel 75b ATSG bestimmt der Bundesrat die Bundesstellen, welche diese Infrastruktur einrichten und betreiben.

Die Sozialversicherungskoordination mit der EU betrifft alle Zweige der sozialen Sicherheit, mit Ausnahme der Sozialhilfe. Entsprechend sind alle Sozialversicherungssektoren verpflichtet, den papierbasierten Informationsaustausch mit dem Ausland auf einen elektronischen Datenaustausch umzustellen. Alle involvierten Bundesstellen, die für den Betrieb der gemeinsam genutzten Infrastruktur verantwortlich sind, werden in der Bestimmung aufgeführt. Im Bereich Krankheit und Unfall ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig, für die Rentenversicherung die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), für die Arbeitslosenversicherung die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und für die restlichen Bereiche (z. B. Familienleistungen, Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften) das BSV.

Gliederungstitel (2. Abschnitt: Gebühren}

Der neue Artikel 75c ATSG legt fest, dass die Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch verursachergerecht und unter Berücksichtigung des Nutzungsumfangs durch Gebühren der Sozialversicherungsträger zu finanzieren ist. Die detaillierte Regelung der Gebührenerhebung wird im Gesetz offengelassen und an den Bundesrat delegiert.

Der Vorgabe, dass die Gebühren aufgrund des Umfangs der Nutzung festzulegen sind (vgl. Art. 75c Abs. 2 ATSG), kann einerseits dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gebühren bei den Nutzern der Infrastruktur erhoben werden, da diese die Kosten verursachen. Andererseits ist es möglich, darauf abzustellen, wie stark die Infrastruktur durch die übermittelten Nachrichten belastet wird. Die Messung des Nutzungsvolumens, also das Abstellen auf die Anzahl übermittelter Nachrichten oder auf deren Datenvolumen, wäre jedoch mit unverhältnismässigen Zusatzkosten verbunden, weshalb entschieden wurde, für den Verteilschlüssel auf die Anzahl Nutzer abzustellen.

Artikel 17f (Grundsatz}

Beim Betrieb der Infrastruktur wird zwischen Grund- und Nutzungskosten unterschieden. Was diese genau beinhalten, wird in den Artikeln 17 g bis 17 i präzisiert. Die jährliche Gebühr setzt sich aus den jeweiligen Anteilen an diesen Grund- und Nutzungskosten zusammen.