Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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zusätzliche datenschutzrechtliche Regelungen für diese Informationssysteme eingeführt werden. Diese Bestimmungen werden im Vierten Abschnitt «Die Organisation» nach dem Unterkapitel H =. «Versicherungsausweis und individuelles Konto» und vor dem Unterkapitel J. «Zahlungs- und Abrechnungsverkehr» eingefügt.
Gliederungstitel nach Artikel 141 (1. Informationssystem zur Feststellung von Leistun-
gen aufgrund von internationalen Abkommen)
Unter dem Gliederungstitel I werden die Bestimmungen zur Regelung des Informationssystems zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen eingefügt:
Im Rahmen der Einführung des elektronischen Datenaustausches zwischen den europäischen Staaten und der Schweiz (EESSI) wird die «Swiss Web Application Pension» (SWAP) entwickelt. SWAP koordiniert den mit dem EU-Ausland nötigen Datenaustausch im Rahmen eines Rentenantragsverfahrens.
Die Erfassung der Daten erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle, welche diese anschliessend an die ZAS für die Weiterleitung in den jeweiligen EU-Staat übermittelt. Die entsprechenden Daten werden nur dann in SWAP erfasst und der ZAS zur Verfügung gestellt, wenn der konkrete Fall einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist.
Artikel 141bis (Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung)
Artikel 141bis definiert den Zweck des Informationssystems SWAP im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 3 Buchstabe i und Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz (DSG).
Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie für die Invalidenversicherung nimmt die ZAS die Funktion einer Verbindungsstelle im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 wahr. In dieser Funktion übernimmt sie die Koordinierung mit dem Ausland, weshalb das Informationssystem SWAP auch durch die ZAS entwickelt wird.
AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen sind verpflichtet, in SWAP die durch Anhang II FZA vorgegebenen Daten einzutragen. Die erforderlichen Daten für das europäische Rentenantragsverfahren sind durch umfangreiche elektronische EU-Formulare, welche für die Schweiz aufgrund der Mitwirkung bei der europäischen Sozialversicherungskoordination massgeblich sind, vorgegeben. Durch die Verpflichtung zur Nutzung von SWAP kann unter anderem verhindert werden, dass durch die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards die direkte Weiterbearbeitung von Daten durch eine nachfolgende Stelle erschwert oder verunmöglicht wird oder die Kosten unverhältnismässig hoch ausfallen: Die ZAS ist verpflichtet, die elektronischen Daten den betroffenen ausländischen Staaten weiterzuleiten. Dieser elektronische Austausch, welcher ein Massengeschäft darstellt, würde ohne die Nutzung von SWAP erschwert oder verunmöglicht.
Artikel 141ter (Datenbearbeitung)
Grundsätzlich dürfen Personendaten nur bearbeitet und bekannt geben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 DSG). Es ist zu definieren, welche Personendaten durch welche Stellen bearbeitet werden. Die erforderlichen Daten für das europäische Rentenantragsverfahren sind durch umfangreiche elektronische EU-Formulare vorgegeben, welche für die Schweiz aufgrund der Mitwirkung bei der europäischen Sozialversicherungskoordination im Rahmen des FZA massgeblich sind. Artikel 141terverweist deshalb auf das FZA und beschränkt sich darauf, die Art der bearbeiteten Daten sowie die Stellen aufzuführen, welche diese bearbeiten dürfen.
22 SR 235.1