Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten

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4.2.2 Personelle Auswirkungen

Die Schweiz ist verpflichtet, für den elektronischen Datenaustausch mit dem europäischen Ausland die nötige technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Hierfür ist ein zentraler Fachbetrieb nötig, welcher sich um den Benutzersupport und die Benutzerverwaltung, das Servicemanagement und die Überwachung und Steuerung der Lieferanten (von Software und !KT-Dienstleistungen) kümmert sowie zudem die Kommunikation mit der EU sicherstellt. Für diese Tätigkeiten und den Support, welche beim BSV angesiedelt sind, fallen Personalkosten in Höhe von ungefähr 350 000 Franken für zwei Vollzeitstellen an. Ab 2023 werden diese Kosten vollumfänglich durch Gebühren gedeckt. In der von 2019 bis 2022 vorgesehenen Implementierungsphase der Infrastruktur, das heisst in der Übergangsperiode vom Datenaustausch in Papierform zum Datenaustausch in elektronischer Form, werden diese Personalkosten vom Bund finanziert.

5 Inkrafttreten

Gemäss Ziffer III Absatz 2 der Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019 bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Änderungen des ATSG wie auch der ATSV per 1. Januar 2021 in Kraft setzt. Dieses lnkrafttretensdatum ist in Bezug auf die Bestimmungen im internationalen Kontext zwingend, da das BSV gemäss Bundesratsbeschluss beauftragt wurde, bereits ab 2021 bei den angeschlossenen Trägern angemessene Gebühren für die Finanzierung der Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch zu erheben.