Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten

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Im Rahmen von Anhang II FZA sind für die Schweiz folgende Verordnungen anwendbar: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit8 und die Durchführungsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 20099

. Sie sind seit dem 1. April 2012 in den Beziehungen der Schweiz zu den EU-Mitgliedstaaten und seit dem 1. Januar 2016 in den Beziehungen zu den EFTA-Mitgliedstaaten anwendbar.

Diese Verordnungen gelten zwar unmittelbar, aber angesichts der Modernisierung der

Durchführung sind Konkretisierungen im nationalen Recht erforderlich.

Die Liste der für den internationalen Verkehr zuständigen nationalen Stellen wurde in den Anhängen der europäischen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt durch ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis. Deshalb müssen diese Zuständigkeiten im nationalen Recht festgelegt werden. Das revidierte ATSG (Art. 75a) delegiert die Kompetenz, die zuständigen Stellen in der Schweiz auf Ve_rordnungsstufe zu bestimmen, an den Bundesrat. Insbesondere ist daher festzulegen, welche Stellen die Aufgaben als zuständige Behörden, Verbindungsstellen und zuständige Träger im internationalen Verhältnis wahrnehmen.

Anhang II Abschnitt B Ziffer 22 FZA sieht vor, dass der derzeit in Papierform erfolgende Datenaustausch zwischen den beteiligten Staaten durch einen elektronischen Datenaustausch ersetzt wird. Um die Datenübermittlung zwischen den Trägern einfacher und effizienter zu machen, wurden strukturierte elektronische Dokumente (SED) entwickelt. Die gesamte Kommunikation zu grenzüberschreitenden Sozialversicherungsfällen zwischen den betroffenen Institutionen erfolgt mittels dieser strukturierten elektronischen Dokumente 1°, die über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Datenübermittlungssystem (Electronic Exchange of Social Security Information, EESSI) versandt werden. Die Schweiz ist wie alle anderen mitwirkenden Staaten verpflichtet, hierfür die nötige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Der elektronische Datenaustausch mit dem Ausland setzt voraus, dass alle Staaten mindestens eine elektronische Zugangsstelle einrichten, welche die Weiterleitung der elektronischen Nachrichten vom und ins Ausland ermöglicht. Das revidierte ATSG (Art. 75b) ermächtigt den Bundesrat, die für den Betrieb dieser Zugangsstelle zuständigen Stellen zu bezeichnen. Da diese Infrastruktur über Gebühren der Benutzer finanziert wird, sind auf Verordnungsstufe auch die Modalitäten der Gebührenerhebung zu präzisieren (vgl. den neuen Art. 75c ATSG).

Die Umstellung auf den elektronischen Datenaustausch bedingt zudem innerstaatlich eine Anpassung der Informationsverarbeitung insbesondere in Sozialversicherungssektoren, welche auf ein Massengeschäft ausgerichtet sind. Damit die Anbindung der Schweiz an EESSI erfolgen kann, muss daher auch der innerschweizerische Austausch von Daten, welche für die Durchführung der internationalen Koordination erforderlich sind, elektronisch abgewickelt werden. Hierfür wurden bislang in zwei Sozialversicherungssektoren Fachapplikationen entwickelt, welche nun an EESSI angeschlossen werden:

8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Abi. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

9 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen); eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.

10 Vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catld=868&1angld=de; (Stand: 15.01.2020).