Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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3.3 Verordnung vom 18. April 198423 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge
Artikel 27e
Da im Bereich der beruflichen Vorsorge in Bezug auf die Vorsorgeeinrichtungen die Regressordnung gemäss ATSG und ATSV nachgebildet ist, muss auch in Artikel 27e BW 2 eine Anpassung analog zur Änderung des Artikels 16 ATSV (vgl. weiter oben) vorgenommen werden.
Das heisst, auch in dieser Bestimmung muss der Halbsatz «besteht unter ihnen Gesamtgläubigerschaft» ersetzt werden durch die Umschreibung «so kann sie nur den auf sie entfallenden Teil des Rückgriffs verlangen» und auch hier muss der zweite Satz der Vollständigkeit halber mit den «erbrachten» Leistungen ergänzt werden.
Materiell wird auf die detaillierten Erläuterungen zur Artikel 16 ATSV (vgl. oben) verwiesen.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen
Die Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch wird durch eine kostendeckende Gebühr der Benutzenden finanziert. Benutzende sind die Durchführungsstellen. Die Höhe der Kosten für eine einzelne Durchführungsstelle hängt davon ab, in welchem Ausmass sie bzw. der Sozialversicherungssektor, welchem sie angehört, die Infrastruktur nutzt und wie viele Benutzerkonten sie benötigt.
Die Betriebskosten werden aufgrund von Annahmen betreffend die Anzahl Institutionen und Benutzerkonten auf jährliche Kosten in der Grössenordnung von 2,5 Millionen Franken geschätzt. Sie umfassen die vom BIT in Rechnung gestellten Kosten für den Betrieb der elektronischen Zugangsstelle (Access Point), sowie den Betrieb der EU-Standardanwendung RINA, welche den Zugriff auf die elektronische Zugangsstelle erlaubt. Eingeschlossen sind auch die Kosten für den zentralen Fachbetrieb beim BSV (vgl. Ziff. 4.2.2).
Der Umfang der tatsächlich anfallenden Kosten kann vor der Inbetriebnahme der Infrastruktur nur grob geschätzt werden und hängt auch von der Stabilität und Performance der Software ab. Zudem kann es zu jährlichen Schwankungen kommen, etwa, weil seitens der EU mehr oder weniger kostenintensive Releases erfolgen, welche umgesetzt werden müssen, um den fortlaufenden Betrieb garantieren zu können.
4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
4.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Betriebskosten der Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch werden verursachergerecht durch die Benutzenden und nicht durch den Bund getragen. Der Anschluss der Durchführungsstellen erfolgt gestaffelt. Es ist davon auszugehen, dass erst im Jahr 2023 alle Stellen an die Infrastruktur angeschlossen sein werden und erst dann die vollen Kosten durch die Gebühren abgedeckt werden können. Für die Übergangszeit (2019-2022) stellt der Bund zentrale IKT-Mittel zur Verfügung.