Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Gestützt auf diese Bemessungsregeln wird die Gebühr für ein Benutzerkonto höchstens 8000 Franken betragen.

Die Gebühren können aufgrund der Gesamtanzahl der Benutzerkonten in der Schweiz und der Anzahl von einem Träger geführten Benutzerkonten variieren. Bei einer geringen Gesamtanzahl Benutzerkonten fallen die Kosten für ein Konto bei einem Träger höher aus als bei einer grossen Gesamtanzahl. Andererseits sind die Kosten für einen Träger, der viele Benutzerkonten führt, höher als für einen Träger, der wenige Benutzerkonten führt. ·

Zu Absatz 2:

Die Anzahl Benutzerkonten spielt keine Rolle bei Sektoren, die eine Fachanwendung verwenden. Dort wird der Anteil der Grundkosten, die der Sektor zu trager:, hat, zusammen mit den Nutzungskosten für die Schnittstelle, direkt derjenigen Stelle in Rechnung gestellt, welche für die Fachanwendung verantwortlich ist. Aufgrund dieses Gebührenrahmens beträgt die Gebühr für diese Stelle höchstens 100'000 Franken.

Artikel 17k (Modalitäten)

Zu Absatz 1:

Die technische Infrastruktur wird durch das BIT, den Standard-IT-Dienstleister des Bundes, betrieben und die Kosten werden dem BSV in Rechnung gestellt. Zusätzlich fallen beim BSV Personal- und Verwaltungskosten für den zentralen Fachbetrieb (vgl. auch Ausführungen zu Art. 17 g Abs. 1) an. Diese Kosten sind massgebend für die Festsetzung der Gebühren.

Zu Absatz 2:

Für die Berechnung der Gebühren wird einerseits auf die Anzahl Träger, die für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, andererseits auf die von den Sozialversicherungsträgern geführten Benutzerkonten für die EU-Standardanwendung RINA abgestellt. Diese Zahlen können variieren. Für die Berechnung wird auf die am 31. Dezember des Vorjahres vorliegende Anzahl abgestellt. ·

Zu Absatz 3:

Die Sozialversicherungsträger nach Artikel 17 c, welche im Bereich der internationalen Sozialversicherung tätig sind, sind für das operative Geschäft zuständig. Sie benötigen die Infrastruktur, um die heute in Papierform übermittelten Daten neu elektronisch übermitteln zu können. Als Benutzer der Infrastruktur sind sie die Gebührenzahler. Die Bundessstellen - das SAG, die ZAS, die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das BSV - stellen ihnen die Gebühren jährlich in Rechnung .

. Die an EESSI angeschlossenen Sozialversicherungsträger finanzieren mittels Gebühren die gesamten Kosten. Der Anschluss der Träger erfolgt gestaffelt und es ist davon auszugehen, dass erst im Jahr 2023 alle Stellen an die Infrastruktur angeschlossen sein werden und erst dann die vollen Kosten durch die Gebühren abgedeckt werden können.

Das BSV hat deshalb für die Finanzierung der Infrastruktur für diese Übergangszeit (2019- 2022) zentrale Informations- und Kommunikationstechnologie-Mittel (IKT-Mittel) bis 2022 erhalten. Gemäss Bundesratsbeschluss ist das BSV beauftragt, bereits ab dem geplanten lnkrafttretenszeitpunkt von 1. Januar 2021 angemessene Gebühren zu erheben. Bis zum vollständigen Anschluss wird das BSV deshalb bei den angeschlossenen Trägern für einen proportionalen Teil der Gesamtkosten Gebühren erheben und den anderen Teil durch zentrale IKT-Mittel finanzieren.