Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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Die Nutzungskosten setzen sich zusammen aus dem Aufwand für den Betrieb der Standardanwendung, dem Aufwand für die Instandhaltung und für den operativen Support der Standardanwendung, dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen sowie dem Aufwand für weitere technische Komponenten. Weitere technische Komponenten sind etwa für die Sicherstellung der Vorgaben im Bereich der Zugriffsrechte nötig. So fallen Kosten für die elAM-Services des BIT an; diese steuern den Zugang zu Webanwendungen und schützen diese vor unerlaubtem Zugriff19
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Zu Absatz 2:
Die Ausführungen zu Artikel 17g Absatz 3 gelten analog.
Die für die einzelnen Sektoren zuständigen Bundesstellen erheben für die Nutzungskosten bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern Gebühren, die sich nach der Anzahl der Benutzerkonten für die EU-Standardanwendung RINA berechnen.
Zu Absatz 3:
Grundsätzlich werden die Nutzungskosten auf alle Träger verteilt. Gewisse technische Komponenten hingegen werden nur durch einen Teil der Träger genutzt. So wird beispielsweise der Vasco Token, ein Gerät zur Sicherstellung der Zweifaktor-Authentisierung, nur von bundesexternen Trägern für den gesicherten Zugriff benötigt, wohingegen andere Träger bereits jetzt über eine Zweifaktor-Authentifizierung, beispielsweise durch den Gebrauch der Smartcard des Bundes, verfügen. Absatz 3 präzisiert, dass solche Kosten im Sinne des Verursacherprinzips nur durch diejenigen Träger zu tragen sind, welche diese technischen Komponenten auch nutzen.
Artikel 17i (Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung)
Zu Absatz 1:
Die Sozialversicherungsträger können auch mit einer eigenen Fachanwendung arbeiten. Hierfür werden Schnittstellensysteme (Middleware) benötigt, welche die Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle anbinden. Die Nutzungskosten setzen sich diesfalls zusammen aus dem Aufwand für den Betrieb der Schnittstelle, dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Schnittstelle, dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen sowie dem Aufwand für weitere technische Komponenten.
Zu Absatz 2:
Die Ausführungen zu Artikel 17 g Absatz 4 gelten analog. Die Nutzungskosten für die Schnittstellensysteme gehen zulasten der Stellen, die für die Fachanwendung verantwortlich sind, bei den einzelnen Trägern werden dafür keine Gebühren erhoben.
Artikel 17j (Gebührenrahmen)
Zu Absatz 1:
Die jährliche Gebühr, die bei einem Träger anfällt, setzt sich zusammen aus dem Anteil an den Grundkosten und den Nutzungskosten. Die jährliche Gebühr für die Grundkosten, die bei einem Träger anfallen, der nur die Standardanwendung benutzt, bemisst sich in einem ersten Schritt nach dem Anteil an den Grundkosten, welche sein Sektor zu tragen hat (vgl. Art. 17 g Abs. 2) und in einem zweiten Schritt nach der Anzahl Benutzerkonten, die der Träger führt (vgl. Art. 17 g Abs. 3). Die jährliche Gebühr für die Nutzungskosten bemisst sich nach der Anzahl der von ihm geführten Benutzerkonten.
19 Vgl. auch www.isb.admin.ch > E-Services Bund > Zugriffsberechtigungen > elAM