Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten

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Geltendmachung des Regresses integral den Ausgleichskassen oder IV-Stellen delegieren kann, was jedoch nicht der gelebten Regressorganisation entspricht. Das BSV behält sich in den Weisungen die Mitwirkung in jedem Fall vor. So werden z. B. generell die Zivilprozesse zentral vom BSV geführt. Die dezentrale Organisationsform der Regressdurchführung hat sich bewährt und wird beibehalten. Über die Weisungen hinausgehend wird die Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen in Vereinbarungen definiert, wozu nun eine ausdrückliche Grundlage in der Verordnung geschaffen werden soll.

Artikel 16

In Artikel 16 muss infolge der Rechtsprechung der Begriff «Gesamtgläubiger» ersetzt werden. Das Bundesgericht hat im Leiturteil BGE 143 III 79 vom 15. Dezember 2016 (E. 4.2.2, S. 90) ausgeführt, dass ein gemeinsames Vergehen der verschiedenen Sozialversicherer als Regressgläubiger gegen die Haftpflichtige oder den Haftpflichtigen beziehungsweise die Schuldnerin oder den Schuldner nur bei einer speziellen gesetzlichen Anordnung im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 ATSV erfolgen müsse. Von dieser Ausnahme abgesehen, könne grundsätzlich jeder Gläubiger unabhänqiq von den andern seinen eigenen Anspruch geltend machen, aber nur diesen. Ein Gläubiger habe sich nur um die Einforderung der Ansprüche des andern zu kümmern, sofern dies gesetzlich angeordnet worden sei (z. B. in Art. 14 Abs. 2 ATSV).

Damit handelt es sich bei einer Mehrzahl von Regressgläubigern oder Regressgläubigerinnen weder um eine Gesamt-, noch um eine Solidargläubigerschaft, sondern um eine einfache Teilgläubigerschaft. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass jeder an einer Forderung berechtigte Gläubiger/innen Von der Schuldnerin oder vom Schuldner nur den auf ihn entfallenden Teil der (teilbaren) Leistung verlangen darf und die Schuldnerin oder der Schuldner die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen hat. Zwischen dem Schuldner und der jeweiligen Gläubigerin besteht ein Einzelschuldverhältnis. Entsprechend ist der im geltenden Recht verwendete Ausdruck «Gesamtgläubiger» zu streichen und die Eigenschaft der Teilgläubiger/innen, welche nur den auf sie entfallenden Teil des Rückgriffs verlangen können, zum Ausdruck zu bringen.

Sofern nötig, wird die Leistung zwischen den Gläubiger/innen im Verhältnis der von ihnen er-. brachten respektive von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen aufgeteilt. Im zweiten Teil des Satzes ist der Wortlaut diesbezüglich der Vollständigkeit halber noch entsprechend mit den "erbrachten" Leistungen zu ergänzen, womit klargestellt wird, dass in eine Aufteilung sowohl die bereits bezahlten als auch die künftigen Leistungen einzubeziehen sind.

Analoge Änderungen müssen auch im Bereich der beruflichen Vorsorge erfolgen, denn dort ist - betreffend die Vorsorgeeinrichtungen - die Regressordnung gemäss ATSG und ATSV nachgebildet. Entsprechend ist Artikel 27 e BW 2 analog anzupassen (vgl. dazu auch weiter unten).

Gliederungstitel (3a. Kapitel: Durchführung internationaler Sozialversicherungsab-

kommen)

In der ATSV müssen Ausführungsbestimmungen zur Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen gemäss den Artikeln 75a-75c ATSG eingefügt werden. Die neuen Ausführungsbestimmungen sind in der ATSV systematisch in einem neuen Kapitel einzuordnen. Da Systematik und Reihenfolge des ATSG auch in der Verordnung beibehalten werden sollen, sind die neuen Artikel 17 a ff. ATSV betreffend die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen noch vor den übrigen Bestimmungen (4. Kapitel) einzufügen. Deshalb wird ein neues Kapitel 3a geschaffen. Dieses Kapitel wird in die Abschnitte "Bezeichnung der Zuständigkeiten" und "Gebühren" unterteilt.