Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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Artikel 18 (Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe)
Artikel 32 ATSG sieht für die Amts- und Verwaltungshilfe grundsätzlich die Unentgeltlichkeit vor. Dies deshalb, weil grundsätzlich von einer einmaligen und einfachen Auskunft ausgegangen wird. Es kann aber Anfragen im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe geben, welche eher eine Form der organisatorisch begründeten stetigen Zusammenarbeit anstelle einer einmaligen Auskunft darstellen. Es kann durchaus sinnvoll oder sogar nötig sein, Auskünfte systematisiert und in besonders aufbereiteter Form von einer anderen Behörde einzufordern. Deshalb sieht der geltende Artikel 18 vor, dass, wenn auf Begehren eines Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist, die Amts- und Verwaltungshilfe abgegolten wird (Bst. a.). Dies muss in der Gesetzgebung des entsprechenden Sozialversicherungszweiges ausdrücklich vorgesehen sein (Bst. b), wie das zum Beispiel in der AHV und Unfallversicherung der Fall ist (Art. 27 AHW, Art. 54 der Verordnung vom 20. Dezember 198220 über die Unfallversicherung, UW).
Die im Rahmen der ATSG-Revision neu eingeführte Bestimmung von Artikel 32 Absatz 3 ATSG erlaubt gewissen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen internationaler Abkommen, Daten auszutauschen, wobei dies im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen zur Amts- und Verwaltungshilfe nicht nur schriftlich und auf Einzelanfrage hin erfolgen darf. Dadurch können gewisse Stellen verpflichtet werden, Informationen systematisch zu liefern. Damit der daraus resultierende Verwaltungsaufwand auch entsprechend abgegolten werden kann, wird es der betroffenen Stelle mit dem neuen Absatz 2 der Bestimmung ermöglicht, Gebühren zu erheben. Diese richten sich, sofern keine spezialgesetzlichen Regelungen anderweitige Bestimmungen vorsehen, nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200421
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Artikel 18a (Allgemeine Gebührenverordnung)
Die Allgemeine Gebührenverordnung regelt das Gebührenwesen in der Bundesverwaltung, damit zentrale Gebührenfragen für die ganze Bundesverwaltung einheitlich geregelt werden. Allerdings sind davon abweichende, spezielle Gebührenbestimmungen weiterhin zulässig, um individuellen Sachverhalten gerecht werden zu können. Entsprechend gehen die vorliegenden Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vor. Letztere gilt dort, wo die ATSV keine besonderen Regelungen enthält.
Artikel 18b
Der geltende Artikel 18a (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juni 2019) wird neu zu Artikel 18b.
3.2 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Gliederungstitel nach Artikel 141 (H'", Informationssysteme zur Durchführung von in-
ternationalen Abkommen)
Im Bereich der AHW werden zwei Informationssysteme entwickelt (SWAP und ALPS, vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 2.1 ). Da die Datenbearbeitung in den obgenannten Bereichen im nationalen Recht und den internationalen Sozialversicherungsabkommen im Hinblick auf den Detailierungsgrad der Bestimmungen nur ungenügend geregelt ist, müssen in die AHW