Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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Gliederungstitel (1. Abschnitt: Bezeichnung der Zuständigkeiten)
Im Verhältnis der Schweiz zur EU ist die Rechtsgrundlage der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 aktualisiert worden. An die Stelle der bisherigen Verord-
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nungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/7i sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
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und (EG) Nr. 987/2009 getreten. Im Rahmen dieser Aktualisierung wurden gewisse Anhänge in ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der Europäischen Kommission überführt. Die neue Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält insbesondere keine Regelungen mehr in ihren Anhängen betreffend:
die zuständigen Behörden (bisher Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72);
die zuständigen Träger (bisher Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72);
die Verbindungsstellen (bisher Anhang 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72).
Diese Regelungen werden deshalb in eine innerstaatliche Rechtsgrundlage überführt. Der . Bundesrat hat gestützt auf Artikel 75a ATSG die Kompetenz erhalten, die Zuständigkeiten auf Verordnungsstufe zu regeln (vgl. Art. 17a-17d ATSV).
Artikel 17a (Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis)
Zu Absatz 1:
Mit dem Begriff «zuständige Behörden» meinen die europäischen Koordinierungsvorschriften Ministerien oder entsprechende Stellen, die im gesamten Staatsgebiet für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind und als solche in den Anhängen zu den Verordnungen aufgeführt waren bzw. neu in den elektronischen Verzeichnissen aufgeführt sind. Für die Schweiz ist das BSV zuständige Behörde für alle Leistungen der sozialen Sicherheit (Bst. a), mit Ausnahme der Leistungen der Arbeitslosenversicherung, für welche die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Bst. b) als «zuständige Behörde» fungiert.
Zu Absatz 2:
Die bei der Europäischen Kommission eingesetzte Verwaltungskommission14 für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit setzt sich aus Regierungsvertreter/innen und Fachberater/innen jedes Staates zusammen. Sie behandelt Verwaltungs- und Auslegungsfragen bei der Anwendung der europäischen Koordinierungsvorschriften, erleichtert die einheitliche Anwendung dieser Rechtsvorschriften und fördert den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit unter den Staaten. Das BSV vertritt die Schweiz an den Sitzungen dieser Kommission sowie deren Unterausschüssen (Fachausschuss für Datenverarbeitung15
, Rechnunqsausschuss") als Beobachter. Bei Themen betreffend die Arbeitslosenversicherung nimmt auch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung teil.
12 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.
13 A.a.O., vgl. Fn 8 und 9.
14 Art. 71 f. Verordnung (EG) Nr. 883/2004
15 Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 883/2004
16 Art. 74 Verordnung (EG) Nr. 883/2004