Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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Gliederungstitel nach Artikel 141ter (II. Informationssystem im Bereich der Versiche-
rungsunterstellung}
Unter dem Gliederungstitel II werden die Bestimmungen zur Regelung des Informationssystems im Bereich der Versicherungsunterstellung eingefügt:
Artikel 141quater (Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung}
Das BSV fungiert als Verbindungsstelle für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften (vgl. Art. 17b Bst. g ATSV). Es hat das Portal «Applicable Legislation Platform Switzerland» (ALPS) entwickelt, damit die für die Versicherungsunterstellung benötigten Informationen gebündelt und elektronisch ausgetauscht werden können. Diese Web-Applikation koordiniert das Verfahren zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften, ermöglicht die direkte Ausstellung von Bescheinigungen und erlaubt den elektronischen Datenaustausch mit anderen Staaten. Artikel 141quater definiert den Zweck dieses Informationssystems im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 3 Buchstabe i und Artikel 4 Absätze 3 und 4 DSG.
Die AHV-Ausgleichskassen sind verpflichtet, ALPS zu nutzen und in diesem Informationssystem bestimmte Daten zu erfassen. Die erforderlichen Daten für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften sind vorgegeben durch umfangreiche elektronische EU-Formulare, welche für die Schweiz aufgrund der Mitwirkung bei der europäischen Sozialversicherungskoordination massgeblich sind. Mit der Verpflichtung zur Nutzung von ALPS soll die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards vermieden werden, welche die elektronische Weiterleitl,mg der Daten ins europäische Ausland erschweren oder verunmöglichen würde. Das BSV trägt im Informationssystem entsprechende Daten ein zwecks Abschluss von Sondervereinbarungen.
Artikel 141quinquies (Datenbearbeitung)
Mittels der Web-Applikation ALPS wird das Verfahren zur Festlegung der. anwendbaren Rechtsvorschriften zwischen den betroffenen Personen und den mit der Durchführung betrauten Organen, namentlich den Arbeitgebern, den AHV-Ausgleichskassen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, koordiniert.
Grundsätzlich dürfen Personendaten nur bearbeitet und bekannt geben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 DSG). Da im Rahmen von ALPS keine Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen und auch kein Zugriff im Abrufverfahren für diese Art von Daten erfolgt, ist keine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe nötig. Hingegen ist mit hinreichendem Detailierungsgrad zu definieren, welche Personendaten durch welche Stellen bearbeitet werden. Artikel 141 quinquies präzisiert deshalb die bearbeiteten Daten sowie die Stellen, welche diese bearbeiten dürfen. Die Ausgleichskassen und das BSV dürfen die Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e DSG bearbeiten. · Demgegenüber dürfen die Arbeitgeber und die Versicherten die Daten nur eintragen und abfragen.