Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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Artikel 17g (Grundkosten)
Zu Absatz 1:
Für den elektronischen Datenaustausch wird eine elektronische Zugangsstelle (Access Point) benötigt. Dieser technische lnfrastrukturbetrieb wird vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) erbracht und umfasst unter anderem das Rechenzentrum, das Netzwerk, den Betrieb der Server, die nötigen Softwarelizenzen, die Wartung, die Instandhaltung und den technischen Support der elektronischen Zugangsstelle. Dazu gehört auch die Bereitstellung von zusätzlichen Applikationen, um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.
Das BSV übernimmt den zentralen Fachbetrieb: Es stellt den Benutzersupport und die Benutzerverwaltung sicher, kümmert sich um das Servicemanagement, die Überwachung und Steuerung aller Lieferanten (z.B. von Software und !KT-Dienstleistungen) und die Kommunikation mit der EU. Für diese administrativen Tätigkeiten und den Support fallen Personal- und Betriebskosten an.
Diese Kostenpunkte stellen die Grundkosten dar.
Zu Absatz 2:
Die in Absatz 1 genannten Grundkosten fallen grundsätzlich unabhängig von der effektiven Nutzung der Infrastruktur an. Entsprechend rechtfertigt sich eine Verteilung auf alle Sozialversicherungssektoren. Der Verteilschlüssel bestimmt sich aufgrund der Anzahl Träger (d. h. zuständige Träger nach Art. 17c und aushelfende Träger nach Art. 17d), welche die internationale Sozialversicherung in diesem Sektor durchführen. Je grösser bei einem Sozialversicherungssektor die Anzahl Träger ist, welche internationale Sozialversicherungsgeschäfte bearbeiten, desto grösser ist der Anteil dieses Sektors an den Grundkosten.
Alle schweizerischen Stellen, welche die internationale Sozialversicherung durchführen, werden in einem öffentlich zugänglichen europäischen Verzeichnis (Institution Repository) erfasst. Anhand dieses Registers lässt sich die Anzahl der Träger ermitteln, welche für die Bestimmung des Verteilschlüssels massgeblich ist. Träger, die selber keinen direkten Anschluss an EESSI haben - etwa, weil sie ihr internationales Geschäft an einen anderen Sozialversicherungsträger delegiert haben -, werden für die Verteilung der Kosten auf die Sozialversicherungssektoren miteinberechnet. Im «Institution Repository» eingetragene Filialen, Zweigstellen, Zahlstellen, Agenturen o. ä. werden nicht gezählt, sondern nur die Organisationseinheit als solche. Unfallversicherer sind für die Abwicklung von Nichtberufsunfällen im «Institution Repository» als Krankenversicherer zu erfassen, da Leistungen bei Nichtberufsunfällen im europäischen Koordinationsrecht als Leistungen bei Krankheit qualifiziert werden. Unfallversicherer, welche nicht gleichzeitig als Krankenversicherer tätig sind, werden bei der Berechnung der Anzahl. Stellen im Bereich der Krankenversicherung nicht berücksichtigt.
Der Sektor «Versicherungsunterstellung» spielt ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Durchführung der internationalen Sozialversicherung: In der Schweiz sind die AHV-Ausgleichskassen als zuständige Träger und das BSV als Verbindungsstelle dafür verantwortlich, die anwendbaren Rechtsvorschriften in Bezug auf einen internationalen Sachverhalt zu bestimmen. Dieser Bereich wird ebenfalls als Sozialversicherungssektor gezählt.
Zu Absatz 3:
Die Grundkosten werden (vgl. Absatz 2) auf die Sozialversicherungssektoren verteilt. Die für den jeweiligen Sektor zuständige Bundesstelle erhebt dann bei den einzelnen Sozialversicherungsträgern dieses Sektors die Gebühren.
In den Fällen von Absatz 3 (die Träger in einem Sozialversicherungssektor sind mittels Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen) ist als Verteilschlüssel die Anzahl Benutzerkonten eines Trägers massgebend.