Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 ATSG-Revision
Das Parlament hat am 21. Juni 2019 eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG-Revision) verabschiedet" Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Die Änderungen erfolgen im ATSG sowie in diversen Sozialversicherungsgesetzen.
Mit der ATSG-Revision wurden unter anderem Anpassungen im internationalen Kontext (betreffend die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen) sowie zur Optimierung des Vollzugs des ATSG (etwa im Bereich Regress) vorgenommen.
Für die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen sind Anpassungen auf Verordnungsstufe notwendig.
1.2 Notwendige Ausführungsbestimmungen und weitere Verordnungsanpassungen
Aufgrund der Gesetzesänderungen im Bereich der Durchführung von internationalen Sozialversicherungsabkommen sind verschiedene Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig. Diese sind einerseits in der Verordnung vom 11. September 20023 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) und andererseits in der Verordnunq vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHW) zu erlassen.
Weiter sollen infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Organisationspraxis auch zwei Bestimmungen zum Regress punktuell angepasst werden. Dazu sind zwei Änderungen in der ATSV sowie eine (analoge) Anpassung in der Verordnung vom 18. April 19845 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (BW 2) angezeigt.
Schliesslich sollen im Rahmen dieser Revision auch einzelne Begriffe in der ATSV, die noch dem alten Vormundschaftsrecht entsprechen, an die Terminologie des geltenden Erwachsenenschutzrechts gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch6 (2GB) angepasst werden.
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen dienen der Umsetzung der ATSG-Revision sowie der punktuellen Nachführung der ATSV und sollen gleichzeitig mit den Gesetzesänderungen in Kraft treten.
2 Die Änderungen im Überblick
2.1 Ausführungsbestimmungen im internationalen Kontext
Die Schweiz koordiniert ihre Sozialversicherungen mit den Sozialversicherungen der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen Schweiz-
EU, FZA).
2 881 2019 4475; vgl. auch unter www .parlament.ch > Geschäftsnummer 18.029.
3 SR 830.11
4 SR 831.101
5 SR 831.441.1
6 SR 210