Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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Eine wichtige und zentrale Aufgabe im Rahmen des europäischen Koordinierungsrechts ist die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Die Klärung der Versicherungsunterstellung obliegt den AHV-Ausgleichskassen. Die Plattform «Applicable Legislation Platform Switzerland» (ALPS) bezweckt den elektronischen Datenaustausch in diesem Sektor. Das Portal erlaubt die elektronische Erfassung und Weiterleitung von Anträgen auf Entsendung, die Bearbeitung und Genehmigung solcher Fälle, die Feststellung der Versicherungsunterstellung bei Tätigkeiten in mehreren Staaten sowie die Ausstellung der nötigen Bescheinigungen;
Im Rentenbereich wird die «Swiss Web Application Pension» (SWAP) entwickelt. Ziel ist es, den Datenaustausch im EU-Rentenantragsverfahren zwischen den AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) elektronisch abzuwickeln.
Die Einrichtung solcher Informationssysteme (vgl. dazu auch die im Rahmen der ATSG-Revision erlassenen Bestimmungen in den Art. 49a AHVG sowie Art. 66 ff. IVG) erfordert klare und hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlagen auf dem Gebiet des Datenschutzes. Da die Datenbearbeitung in den obgenannten Bereichen im nationalen Recht und den internationalen Sozialversicherungsabkommen im Hinblick auf den Detailierungsgrad der Bestimmungen nur ungenügend geregelt ist, sind präzisere rechtliche Grundlagen notwendig. Die in der AHW neu vorgesehenen Bestimmungen enthalten deshalb datenschutzrechtliche Regelungen für diese Informationssysteme ALPS (Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung) und SWAP (Informationssystem zur Feststellung von Leistungen).
2.2 Weitere Verordnungsanpassungen
Anpassung zweier Regressbestimmungen
Weiter soll die Verordnungsrevision zum Anlass genommen werden, zwei Bestimmungen zum Rückgriffsrecht bzw. Regress teilweise anzupassen. Dies drängt sich infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aus Gründen der Organisationspraxis auf. Dazu sind zwei Anpassungen in der ATSV sowie eine (analoge) Anpassung in der BW 2 angezeigt.
Einerseits ergibt sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Leitentscheid BGE 143 III 79 (E. 4.2.2, S. 90), dass in Artikel 16 ATSV der Begriff «Gesamtgläubiger» zu ersetzen ist. Denn entgegen diesem Wortlaut handelt es sich bei einer Mehrzahl von Regressgläubigern weder um eine Gesamt-, noch um eine Solidargläubigerschaft, und es muss neu von einer einfachen Teilgläubigerschaft gesprochen werden.
Andrerseits ist in Artikel 14 Absatz 1 ATSV, zweiter Satz, eine Präzisierung in Bezug auf die Regressorganisation notwendig. Im geltenden Artikel 14 Absatz 1 ATSV hat der Bundesrat das BSV damit betraut, die Rückgriffsansprüche für die AHV und die IV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen geltend zu machen. Gemäss dem zweiten Satz kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder den IV-Stellen übertragen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das BSV die Geltendmachung des Regresses integral delegieren kann und dies entspräche auch nicht der gelebten Regressorganisation. Das BSV behält sich in den Weisungen die Mitwirkung in jedem Fall vor. Über die Weisungen hinausgehend wird auch in Vereinbarungen die Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen definiert. Dies soll neu auch ausdrücklich so in der Verordnung festgehalten werden.
Anpassung von Begriffen an das geltende Erwachsenenschutzrecht
Schliesslich sollen im Rahmen dieser Revision in den Artikeln 1 und 2 ATSV die Begriffe "bevormundet", "Vormund" und "Vormundin", die noch dem alten Vormundschaftsrecht entspre-