Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten
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chen, ersetzt werden. Die Terminologie der ATSV soll an das geltende Erwachsenenschutzrecht angepasst werden. Neu sind deshalb die entsprechenden Beistandschaften gemäss ZGB aufzuführen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
Artikel 1 und 2
In den (geltenden) Artikeln 1 und 2 ATSV werden Modalitäten betreffend Drittauszahlungen gemäss Artikel 20 ATSG geregelt, das heisst die Auszahlung von Geldleistungen an eine andere als die bezugsberechtigte Person. Dabei ist auch der Fall geregelt, dass eine bezugsberechtigte Person "bevormundet" ist und dass in diesen Fällen die Geldleistung an die "Vormundin" bzw. den "Vormund" auszubezahlen ist.
Da diese Terminologie noch aus dem früheren Vormundschaftsrecht stammt, ist sie an das geltende Erwachsenenschutzrecht des ZGB anzupassen. Die Erwachsenenschutzmassnahmen des alten Rechts (Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft) wurden ersetzt durch das Institut der Beistandschaft. Im geltenden Recht werden in den Artikeln 390 ff. ZGB grundsätzlich vier Arten von Beistandschaften geregelt (Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und umfassende Beistandschaft), wobei die umfassende Beistandschaft das Nachfolgeinstitut zur Entmündigung darstellt.11
In Übereinstimmung mit den Begriffen des geltenden Rechts soll der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 deshalb dahingehend angepasst werden, dass im Fall einer Drittauszahlung die Leistung jedenfalls dann an die Beiständin bzw. den Beistand ( oder an eine von dieser oder diesem bezeichnete Person oder Behörde) ausgerichtet wird, wenn die betroffene Person unter umfassender Beistandschaft gemäss Artikel 398 ZGB steht.
In einem neuen Absatz 1 bis soll geregelt werden, dass demgegenüber in den Fällen, in denen eine andere Art von Beistandschaft (gemäss Art. 393-396 ZGB) besteht, eine Auszahlung nur dann an die Beiständin oder den Beistand (oder an eine von dieser bzw. diesem bezeichnete Person oder Behörde) erfolgen soll, wenn ein Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde oder des Gerichts die Auszahlung an die Beiständin oder den Beistand ausdrücklich vorsieht.
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c werden lediglich die Begriffe Vormundin und Vormund durch die Begriffe Beiständin und Beistand ersetzt.
In den Weisungen des BSV zu diesem Thema wurden entsprechende Nachführungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen. Mit den Anpassungen des Wortlauts der ATSV im Rahmen der vorliegenden Revision kann auch die Verordnung entsprechend aktualisiert werden.
Artikel 14
Gemäss dem geltenden Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 ATSV ist das BSV damit betraut, die Rückgriffsansprüche für die AHV und die IV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen geltend zu machen. Der geltende Satz 2 lässt die Auslegung zu, dass das BSV die
11 Vgl. dazu den Bericht des Bundesamts für Justiz "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" vom 29. März 2017, S. 8; abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/kesr.html > Dokumentation (Stand 15.01.2020).