Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 19 Seiten

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Um auf die elektronische Zugangsstelle zugreifen zu können, wird eine Anwendung benötigt. Die Europäische Kommission hat eine solche EU-Standardanwendung namens RINA (Reference Implementation for a National Application) entwickelt, welche den Sozialversicherungsträgern zu Verfügung gestellt wird. Für die Nutzung dieser EU-Standardanwendung werden Benutzerkonten vergeben, welche es Mitarbeitenden von Sozialversicherungsträgern erlauben, mittels Benutzername, Passwort und weiteren ldentifizierungsmitteln auf die EU-Standardanwendung zuzugreifen.

Indem auf die Anzahl Benutzerkonten abgestellt wird, werden Träger, welche eine grössere Menge an internationalen Sachverhalten bearbeiten, stärker belastet als solche, welche sehr wenige Fälle mit internationalem Bezug haben. Denn je grösser das Arbeitsvolumen ist, desto mehr Mitarbeitende benötigen ein Benutzerkonto.

Zu Absatz 4:

Die Träger sind nicht verpflichtet, die EU-Standardanwendung namens RINA (vgl. Absatz 3) zu nutzen. Alternativ steht ihnen die Möglichkeit offen, eine eigene Fachanwendung zu entwickeln, die sie mittels einer Schnittstelle an die elektronische Zugangsstelle anbinden können.

Im Bereich der Versicherungsunterstellung wurde eine eigene Fachanwendung, das Informationssystem ALPS entwickelt (vgl. auch Art. 141 quaterf. AHW). Die AHV-Ausgleichskassen und das BSV erfassen ihre Daten in diesem Informationssystem, welches diese Daten dann an die elektronische Zugangsstelle übermittelt. Verantwortliches Organ für das Informationssystem ist das BSV.

Auch im Bereich der Rentenversicherung der 1. Säule wird voraussichtlich mit einer eigenen Fachanwendung gearbeitet (vgl. auch Art. 141bisf. AHW). Die IV-Stellen und AHV-Ausgleichskassen liefern der ZAS die für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung notwenigen Daten direkt mittels einer Applikation namens SWAP. Die ZAS wird diese Daten dann mittels SWAP oder einer anderen, internen Lösung ins Ausland versenden. Verantwortliches Organ für diese Fachapplikation ist entsprechend die ZAS.

Absatz 4 stellt klar, dass in Sozialversicherungssektoren, welche aussch/iesslich mit eigenen Fachanwendungen arbeiten, keine Gebühren bei den einzelnen Trägern erhoben werden. Diese sind nicht direkt an die Infrastruktur angeschlossen. Die Kosten werden den Stellen in Rechnung gestellt, welche für die Anwendung verantwortlich sind.

So werden im Sektor Versicherungsunterstellung, welcher ausschliesslich mit ALPS arbeitet, keine Gebühren bei den Trägern erhoben, sondern die Kosten werden vielmehr dem BSV in Rechnung gestellt, welche diese wiederum vom AHV-Fonds erstattet erhält.

Zu Absatz 5:

Für Sozialversicherungssektoren, welche gleichzeitig die EU-Standardanwendung und eine eigene Fachapplikationen nutzen, regelt Absatz 5, dass die auf den Sektor entfallenen Grundkosten analog der Bestimmung in Absatz 2 anhand der Anzahl Träger verteilt werden.

Artikel 17h (Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung)

Zu Absatz 1:

Neben den Grundkosten für den Betrieb fallen auch Nutzungskosten an. Die vorliegende Bestimmung regelt die Nutzungskosten bei einem Anschluss der Träger an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 17g Absatz 3).

Der Betrieb der Standardanwendung wird durch das BIT wahrgenommen.