Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten
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Zusätzlich zu den beiden oben erwähnten Änderungen sollen die Integrationskriterien im AIG ergänzt werden. Demnach ist bei der Prüfung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern bei bestimmten ausländerrechtlichen Entscheiden wie dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung oder der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zusätzlich die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienangehörigen zu berücksichtigen. Damit können die Behörden einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit entgegenwirken, zumal der Familiennachzug häufig die Ursache für eine Sozialhilfeabhängigkeit ist. Diese Massnahme hat sich in Zusammenhang mit den Umsetzungsarbeiten zur Integrationsagenda Schweiz (IAS) ergeben.
Unabhängig von dieser Vorlage sollen weitere Massnahmen geprüft oder umgesetzt werden, die keine Gesetzesänderungen erfordern. Diese Massnahmen haben insbesondere zum Ziel, den Melde- und Informationsfluss zwischen den Sozialhilfe- und Migrationsbehörden und somit auch die Datenbeschaffung bei einem Sozialhilfebezug generell zu verbessern. Zudem sollen sie zu einer einheitlicheren Praxis der Kantone bei der Anordnung von ausländerrechtlichen Massnahmen führen. Es handelt sich dabei um:
die Konzeption und Umsetzung von regelmässigen Auswertungen zum Sozialhilfebezug von Ausländerinnen und Ausländern auf der Grundlage von verknüpften Daten der Sozialhilfeempfängerstatistik, der Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) und des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS);
die Prüfung von technischen Möglichkeiten für die regelmässige Abgabe einer Liste mit Sozialhilfebeziehenden an die Migrationsbehörden oder die Erfassung des Sozialhilfebezugs von Drittstaatsangehörigen im ZEMIS;
die Erarbeitung einer Begriffsdefinition in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen mit empfehlendem Charakter, welche die massgebenden Kosten für die Anordnung von Massnahmen wegen des Bezugs von Sozialhilfe nach dem Ausländerrecht umfasst;
die Einführung eines Zustimmungsverfahrens für Entscheide über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen ab einer gewissen Höhe.
Die Umsetzungsarbeiten wurden aufgenommen. Seit dem 1. Januar 2021 ist bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen, die erhebliche Sozialhilfekosten verursachen, die Zustimmung des SEM erforderlich. Die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit dieses Zustimmungsverfahrens werden laufend evaluiert. Darüber hinaus hat das SEM zusammen mit den betroffenen Stellen ein Rundschreiben erarbeitet, das auch eine Definition der massgebenden Sozialhilfekosten bei der Anwendung des Ausländerrechts beinhaltet.22
Zudem hat der Bundesrat entschieden, drei weitere Massnahmen im Bereich der Integrationsförderung im Rahmen des Folgemandats zur IAS weiterzuverfolgen. Sie betreffen:
die Bestrebungen zur gezielteren Erstinformation bei Zielgruppen mit besonderem Integrationsförderbedarf;
die Intensivierung von Integrationsmassnahmen für Zielgruppen, bei denen ein besonderes Risiko für einen späteren Bezug von Sozialhilfe besteht;
den obligatorischen Abschluss von Integrationsvereinbarungen bei besonderem Integrationsbedarf von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung.
Die Prüfung dieser drei Massnahmen im Bereich der Integrationsförderung ist inzwischen abgeschlossen. Am 12. Oktober 2020 hat das Steuerungsgremium IAS, das sich aus der Departementsvorsteherin des EJPD und dem Departementsvorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) sowie den Präsidien der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zusammensetzt, folgenden Entscheid dazu getroffen: Es soll im Rahmen der IAS kein spezielles Programm lanciert werden, das der gezielten Erstinformation, dem Abschluss obligatorischer Integrationsvereinbarungen sowie der Intensivierung von entsprechenden Integrationsmassnahmen für Zielgruppen mit besonderem Integrationsförderbedarf und hohem Sozialrisiko dient. Stattdessen sind die bestehenden Massnahmen im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme sowie der kantonalen Programme zur Förderung der Grundkompetenzen weiterzuführen. Im Auftrag der nationalen Gremien der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) wird zudem geprüft, wie die Koordination zwischen diesen Massnahmen verstärkt und die Abstimmung im Bereich Qualitätssicherung verbessert werden kann. Des Weiteren soll bis 2023 gestützt auf die Evaluationsergebnisse und unter Berücksichtigung des allfälligen Anpassungsbedarfs eine Weiterführung des Pilotpro-
22 Rundschreiben des SEM vom 2. Februar 2021, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 8 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (Stand: 9.3.2021).