Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten

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bessergestellt wären. Dies wäre dann der Fall, wenn Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (z. B. nach einem Verlust der Arbeitsstelle) nach kantonalem Recht nicht vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen werden. Gemäss dem Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zur Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten ist es den Kantonen überlassen, ob Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung Sozialhilfe ausgerichtet werden soll oder nicht.35 Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es sinnvoll, die vorgeschlagene Regelung auf Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung auszudehnen.

Art. 58a Abs. 1 Bst. e

Ausländerinnen und Ausländer sollen die Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird, fördern und unterstützen. Die Integrationskriterien in Artikel 58a AIG sollen entsprechend ergänzt werden. Dabei kann die bestehende Bestimmung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e BüG übernommen werden. Mit Beschluss des Nationalrates vom 13. März 2013 wurden die vom Bundesrat beantragten Integrationskriterien (Art. 12 Abs. 1 Bst. a–d BüG) mit dem Integrationskriterium zur Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen ergänzt (Art. 12 Abs. 1 Bst e BüG).36

Die Neuregelung kann insbesondere bei Integrationsvereinbarungen bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 33 Abs. 5 und 83 Abs. 10 AIG), der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AIG, Art. 60 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 200737, VZAE) und bei der Rückstufung von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) berücksichtigt werden. In diesen Bestimmungen wird jeweils explizit auf die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG verwiesen. Mit dieser Vorlage soll ein solcher Verweis auch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen mit einer vorläufigen Aufnahme geschaffen werden (Härtefallbewilligungen nach Art. 84 Abs. 5 AIG). Das neue Integrationskriterium ist generell auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten (Art. 96 Abs. 1 AIG). Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass das neue Integrationskriterium der Förderung der Integration von Familienangehörigen auch bei der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme berücksichtigt werden muss (Art. 84 Abs. 1 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass das SEM neben den für die vorläufige Aufnahme notwendigen Voraussetzungen jeweils auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen hat.38 Dies gilt weiterhin. Mit der Einführung des neuen Integrationskriteriums entsteht keine zusätzliche Voraussetzung für den Familiennachzug.

Diese Neuregelung bedarf einer Konkretisierung in der VZAE. Die Förderung der Integration der Familienmitglieder zeigt sich in der Unterstützung beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache, bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz. Auch andere Betätigungen beispielsweise im Rahmen von Schulaktivitäten oder der Freizeitgestaltung können Anhaltspunkte für die Förderung der Integration der Familienmitglieder sein. Dies gilt namentlich bei der Teilnahme am Schwimmunterricht oder an Klassenlagern oder bei der Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder sozialen Veranstaltungen. Entsprechende Ausführungsbestimmungen bestehen auch zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e BüG (siehe Art. 8 Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 201639, BüV). Im Einzelfall kann auch eine finanzielle Beteiligung der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer an Integrationsmassnahmen im Rahmen einer Integrationsvereinbarung in Frage kommen.

Art. 84 Abs. 5

Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann einer vorläufig aufgenommenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 84 Abs. 5 AIG). Bei der Beurteilung ist insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i. V. m. Art. 58a AIG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene sollen neu durch einen ausdrücklichen Verweis auf die Integrationskriterien von Artikel 58a AIG konkretisiert werden (Verweis auf Art. 58a AIG in Art. 84 Abs. 5 VE-AIG). Bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wird die

35Abrufbar unter: www.skos.ch > Publikationen > Merkblätter und Empfehlungen > 2019 > Unterstützung ausländi-

scher Personen aus Drittstaaten, S. 9 (Stand: 22.01.2021)

36Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechts-

gesetz, BüG); BBl 2011 2825; Fahne Frühjahrssession 2013 Beschluss Nationalrat Bürgerrechtsgesetz. Totalrevision 11.022.

37 SR 142.201

38 Urteil des BVGer E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 11

39 SR 141.01