Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten
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finanziell beteiligen müssen. Eine solche zusätzliche Bedingung für den Familiennachzug wäre insbesondere mit einem sehr grossen Aufwand für die Vollzugsbehörden bei der Prüfung der Gesuche verbunden.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 29. Januar 202026 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202027 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Auslöser für die Vorlage war das Postulat des Ständerates vom 8. Juni 2017 (17.3260 «Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten»).
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die beantragte Neuregelung betrifft drei Massnahmen:
Tieferer Unterstützungsansatz bei der Sozialhilfe für Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Auf-
enthaltsbewilligung in den ersten drei Jahren nach der Bewilligungserteilung
Zwischen vier und fünf Prozent der neu zugewanderten Drittstaatsangehörigen haben fünf Jahre nach der Einreise mindestens einmal Sozialhilfeleistungen bezogen (kumulierte Häufigkeit).28 Dies steht im Widerspruch zur Tatsache, dass die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) genügende finanzielle Mittel der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für den Unterhalt in der Schweiz voraussetzt. Mit der Neuregelung sollen die Kantone daher verpflichtet werden, den Ansatz für die Sozialhilfeleistungen bei Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in den ersten drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung tiefer festzulegen als bei der einheimischen Bevölkerung. Die Festlegung der exakten Höhe des Unterstützungsansatzes liegt in der Kompetenz der Kantone. Damit soll ein zusätzlicher Anreiz zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit geschaffen werden.
Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen als zusätzliches Integrations-
kriterium
Es soll ein neues Integrationskriterium in Artikel 58a AIG aufgenommen werden. Demnach wird von ausländischen Personen zusätzlich erwartet, dass die Integration von Familienangehörigen gefördert und unterstützt wird. Eine identische Bestimmung besteht bereits im Bürgerrecht. Das neue Integrationskriterium kann insbesondere bei Integrationsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F), bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sowie bei der Rückstufung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) berücksichtigt werden. Dieses neue Integrationskriterium trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der Familiennachzug ein wichtiger Grund für den Bezug von Sozialhilfe ist.
Präzisierung der Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vor-
läufig Aufgenommene in Härtefällen
Durch einen expliziten Verweis auf die allgemeinen Integrationskriterien (Art. 58a AIG) sollen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Härtefällen an vorläufig Aufgenommene konkretisiert werden (Art. 84 Abs. 5 AIG). Obwohl dieser Verweis grundsätzlich nichts an der heutigen Rechtslage ändert, führt er zu mehr Klarheit bei der Rechtsanwendung durch die Vollzugsbehörden. Damit soll auch sichergestellt werden, dass das Integrationskriterium der Teilnahme an einer (beruflichen) Bildung demjenigen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG). Dies kann den Anreiz zur Teilnahme am Erwerb einer (beruflichen) Bildung erhöhen.
2.2 Umsetzungsfragen
Das vorgeschlagene neue Integrationskriterium bezüglich der Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen bedarf einer Konkretisierung auf Verordnungsstufe, wie sie auch zu der entsprechenden Bestimmung im Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 201429 (BüG) besteht. Den kantonalen Behörden
26 BBl 2020 1777
27 BBl 2020 8385
28 Studie BASS, S. 53
29 SR 141.0