Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten

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Bericht des Bundesrates vom 7. Juni 2019

Der Bundesrat hat am 7. Juni 2019 in Erfüllung des Postulats den Bericht «Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten»20 (nachfolgend: Bericht des Bundesrates) verabschiedet. Er kommt zum Schluss, dass der Bund im Ausländerbereich nur sehr beschränkt und punktuell in die Kompetenzen der Kantone bei der Festlegung und Ausrichtung der Sozialhilfe eingreifen kann. Umfassende Kompetenzen des Bundes bestehen jedoch bei der Regelung des Aufenthalts, die die Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe durch die Kantone ist. Aus diesem Grund konzentrieren sich die Handlungsoptionen im Bericht des Bundesrates vornehmlich auf die Aufenthaltsregelung und nicht auf den eigentlichen Bezug von Sozialhilfe. Das geltende Ausländerrecht sieht vor, dass eine Bewilligung für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten nur dann erteilt werden kann, wenn genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt in der Schweiz vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Familiennachzug oder den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländerrechtliche Bewilligung kann zudem widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Drittstaatsangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Aufenthaltsbewilligungen können zudem mit Bedingungen verknüpft werden, die die ausländische Person verpflichten, sich besser zu integrieren.

Im Bericht des Bundesrates werden 20 Handlungsoptionen dargestellt, die auch die Ergebnisse der Studien BASS und Ecoplan berücksichtigen. Im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts sind Handlungsoptionen dargestellt, die insbesondere Verschärfungen von bestehenden Regelungen beinhalten. Diese betreffen ausschliesslich Drittstaatsangehörige; Personen aus EU/EFTA-Staaten und aus dem Asylbereich sind davon nicht betroffen. Einige Handlungsoptionen dienen auch einer einheitlicheren Praxis der Kantone. Es werden zudem präventive Handlungsoptionen im Integrationsbereich zur Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit aufgezeigt. Zwei Handlungsoptionen beziehen sich auf die Verbesserung der Datenlage zum Sozialhilfebezug durch Drittstaatsangehörige. Sie betreffen die Erfassung der Daten und die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden.

Massnahmenpaket des Bundesrates vom 15. Januar 2020

Der Bundesrat beauftragte am 7. Juni 2019 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die im Bericht des Bundesrates enthaltenen Handlungsoptionen im Hinblick auf ihre Auswirkungen und ihre Praktikabilität mit einer Begleitgruppe, insbesondere mit den kantonalen Vollzugsbehörden, zu prüfen und einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten. Er nahm am 15. Januar 2020 das Ergebnis dieser Arbeiten zur Kenntnis und verabschiedete ein Massnahmenpaket. Dieses Massnahmenpaket hat zum Ziel, die Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten zulasten der Kantone und Gemeinden einzuschränken und so den Anstieg der Ausgaben in diesem Bereich zu reduzieren. Damit soll zugleich die Integration in den Arbeitsmarkt gefördert werden.

Der Bundesrat schlägt folgende beiden Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) gestützt auf seinen Entscheid vom 15. Januar 2020 vor:

- die Einführung eines tieferen Unterstützungsansatzes bei der Sozialhilfe während der ersten drei Jahre nach Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz;

- die Präzisierung der Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig Aufgenommene in Härtefällen.

Auf eine weitere in diesem Entscheid enthaltene Gesetzesänderung soll demgegenüber verzichtet werden. Sie betrifft die Erleichterung des Widerrufs von Niederlassungsbewilligungen. Die bisherige Voraussetzung eines «dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezuges» für den Widerruf soll beibehalten werden. Bei der Ausarbeitung dieser Vorlage und im Zusammenhang mit der Beratung der parlamentarischen Initiative Marti Samira vom 18.06.2020 «Armut ist kein Verbrechen» (20.451) hat sich gezeigt, dass die Kantone ausländerrechtliche Bewilligungen nur sehr zurückhaltend aufgrund einer Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie entweder den bereits heute bestehenden Handlungsspielraum nicht ausnutzen oder eine solche Massnahme im Einzelfall nicht verhältnismässig wäre. Auch eine Absenkung der Hürde für den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen würde daran kaum etwas ändern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt, dass unter gewissen Umständen (ungünstige Zukunftsperspektive, Schulden, Selbstverschulden) bereits ein geringer Sozialhilfebezug zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen kann.21 Zudem wäre auch nach einer solchen Gesetzesänderung weiterhin zu prüfen, ob die Massnahme im Einzelfall verhältnismässig ist (Art. 96 AIG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Personen mit einer Niederlassungsbewilligung schon seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten. Ein Widerruf dieser Bewilligung bereits bei einem geringfügigen Bezug von Sozialhilfe wäre daher in der Regel kaum verhältnismässig.

Das SEM hat überdies zusammen mit den betroffenen Stellen in der Zwischenzeit ein Rundschreiben erarbeitet, das auch eine Definition der massgebenden Sozialhilfekosten bei Massnahmen gestützt auf das Ausländerrecht beinhaltet. Das Rundschreiben dient somit der Vereinheitlichung der kantonalen Praxis.

20 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Bundesratsberichte > 2019 (Stand: 19.11.2020)

21 Urteile des BGer 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016 und 2C_653/2019 vom 12. November 2019.