Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten
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Vorentwurf und erläuternder Bericht Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten
Übersicht
Das Sozialhilferisiko ist statistisch bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten deutlich höher
als bei Schweizerinnen und Schweizern oder bei Angehörigen der EU/EFTA-Staaten. Ein Massnahmenpaket des Bundesrates soll die Sozialhilfeleistungen für diese Personengruppe einschränken, um An-
reize für eine bessere Arbeitsintegration zu schaffen und die Ausgaben der Kantone und Gemeinden zu reduzieren.
Ausgangslage
Am 8. Juni 2017 hat der Ständerat das Postulat «Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten» (17.3260) seiner Staatspolitischen Kommission angenommen. Das Postulat beauftragt den Bundesrat zu untersuchen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, damit der Bund die Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einschränken oder ausschliessen kann. Der Bundesrat hat am 7. Juni 2019 den Bericht zu diesem Postulat verabschiedet und dem EJPD den Auftrag erteilt, die darin enthaltenen 20 Handlungsoptionen im Hinblick auf ihre Auswirkungen und ihre Praktikabilität mit einer Begleitgruppe weiter zu vertiefen. An seiner Sitzung vom 15. Januar 2020 hat er von den Einschätzungen der Begleitgruppe Kenntnis genommen und ein Massnahmenpaket verabschiedet. Auch mit den vorgeschlagenen Massnahmen kann ausserordentlichen Situationen wie beispielsweise der Covid-19-Epidemie im Einzelfall weiterhin angemessen Rechnung getragen werden.
Dabei wurde das EJPD vom Bundesrat unter anderem auch damit beauftragt, für drei der geprüften Massnahmen Gesetzesänderungen auszuarbeiten. Der Bundesrat schlägt gestützt auf diese Arbeiten nun folgende beiden Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) vor:
- die Einführung eines tieferen Unterstützungsansatzes bei der Sozialhilfe während der ersten drei Jahre
nach Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz;
- die Präzisierung der Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vor-
läufig Aufgenommene in Härtefällen.
Ziel der Neuregelung ist es, die Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einzuschränken und so den Anstieg der Sozialhilfeausgabe in den Kantonen und Gemeinden zu reduzieren. Zugleich schaffen die Massnahmen Anreize für die betroffenen Personen, sich besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Auf eine weitere im Entscheid vom 15. Januar 2020 enthaltene Gesetzesänderung soll demgegenüber nach einer vertieften Prüfung verzichtet werden. Sie betrifft die Erleichterung des Widerrufs von Niederlassungsbewilligungen. Der Bundesrat kam zum Schluss, dass die heutige Regelung genügt, wonach die Kantone eine Niederlassungsbewilligung bei einem dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug widerrufen können. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt, dass unter gewissen Umständen ein Widerruf auch bei geringeren Sozialhilfebezügen bereits möglich ist. Wichtiger als eine Herabsetzung der Hürde ist eine Vereinheitlichung der kantonalen Praxis.
Im Zusammenhang mit dem Prüfauftrag des Folgemandats zur Integrationsagenda Schweiz (IAS) hat sich zudem eine weitere Massnahme ergeben, die eine Gesetzesänderung erfordert. Konkret soll ein zusätzliches Integrationskriterium im AIG verankert werden; es verpflichtet ausländische Personen zur Förderung und Unterstützung der Integration ihrer Familienangehörigen, zumal der Familiennachzug häufig die Ursache für eine Sozialhilfeabhängigkeit ist.
Die übrigen Massnahmen, für die keine Gesetzesänderungen erforderlich sind, werden direkt umgesetzt. So wird künftig das Bundesamt für Statistik regelmässige Auswertungen zum Sozialhilfebezug von Drittstaatsangehörigen durch die Verknüpfung bestehender Daten vornehmen. Seit dem 1. Januar 2021 ist bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen, die erhebliche Sozialhilfekosten verursachen, die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) erforderlich. Das SEM hat zudem mit den betroffenen Stellen ein Rundschreiben erarbeitet, das auch eine Definition der Sozialhilfekosten im Bereich des Ausländerrechts beinhaltet. Damit sollen die Grundlagen für die Anordnung von ausländerrechtlichen Massnahmen bei einem Sozialhilfebezug in den Kantonen vereinheitlicht werden. Darüber hinaus wurde das