Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten
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Abbildung 2: Häufigkeit des Sozialhilfebezugs nach ausländerrechtlichen Kategorien und Ländergruppen, 2016
Quelle: Bundesamt für Statistik: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte 2010–2016 (STATPOP), Staatssekretariat für Migration: Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS), Berechnungen: Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG
In der zweiten Studie der Ecoplan AG «Sozialhilfebezug von Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten und Praxis der Kantone» vom Dezember 201819 (nachfolgend: Studie Ecoplan) wird die ausländerrechtliche Praxis der Kantone beim Bezug von Sozialhilfe durch Drittstaatsangehörige untersucht. Die Studie Ecoplan hält fest, dass sich das konkrete Vorgehen der Behörden nach der Meldung eines Sozialhilfebezugs massgeblich zwischen den Kantonen unterscheidet. Unterschiede ergeben sich insbesondere darin, ab welchem Sozialhilfebetrag ein Fall vertieft geprüft wird und wie ausgiebig Instrumente wie Hinweise, Verwarnungen und Aufforderungen zur Erklärung des Sozialhilfebezugs eingesetzt werden. Die Mehrzahl der Kantone arbeitet nach der Kenntnisnahme eines Sozialhilfebezugs zuerst mit Hinweisen an die betreffenden Personen. Nach dem Versand von ein oder zwei Hinweisen werden meist Verwarnungen ausgesprochen. Nach einer oder mehreren Verwarnungen werden der Widerruf oder die Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung geprüft, in schwerwiegenden Fällen kann dies aber auch direkt nach Kenntnisnahme des Sozialhilfebezugs der Fall sein. Oftmals ist wegen einer Änderung der Umstände eine grundlegende Neubeurteilung der Situation notwendig. In der Praxis führt dies regelmässig zu einer Verzögerung bei der Verfügung ausländerrechtlicher Massnahmen. Dasselbe gilt auch für ein allfälliges Rekursverfahren. Die Studie Ecoplan weist darauf hin, dass der Familiennachzug als originärer Zulassungsgrund für Drittstaatsangehörige mit Sozialhilfebezug eine zentrale Rolle spielt. Bei rund zwei Dritteln aller analysierten Dossiers stellt ein Familiennachzug die Basis für das Aufenthaltsrecht in der Schweiz dar. Dabei handelt es sich meist um den Nachzug von Ehegatten, teilweise auch von Kindern. Der hohe Anteil der über den Familiennachzug zugelassenen Personen an den Drittstaatsangehörigen überrascht allerdings nicht: Drittstaatsangehörige, die zu Erwerbs- oder Bildungszwecken einreisen, sind nur äusserst selten auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen.
In den Kantonen bestehen unterschiedliche Vorgehensweisen, Richtwerte und institutionelle Rahmenbedingungen für die Anwendung von Entfernungsmassnahmen nach dem AIG im Zusammenhang mit einem Sozialhilfebezug von Drittstaatsangehörigen. Auch bezüglich der Verhältnismässigkeitsprüfung lässt sich feststellen, dass die Gewichtung der privaten und öffentlichen Interessen in den Kantonen unterschiedlich ausfällt und so zu einem unterschiedlichen Massnahmeneinsatz führt.
19 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Bundesratsberichte > 2019 (Stand: 19.11.2020)