Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten
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kommt beim Vollzug der Neuregelungen eine zentrale Rolle zu. Für die Festlegung des tieferen Sozialhilfeansatzes ist zudem eine Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen erforderlich. Der Bundesrat wird dies bei der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung berücksichtigen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 38a Einschränkung der Sozialhilfeleistungen
Gemäss der Studie BASS erhielten in den Jahren 2010–2016 rund drei Viertel der Drittstaatsangehörigen nach ihrer Einreise eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), ein Viertel erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L). Zwischen vier bis fünf Prozent haben innert drei Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz Sozialhilfe bezogen.30 Dabei ist zu beachten, dass Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung fast nie Sozialhilfe beziehen, weil sie ihren Unterstützungswohnsitz nur ausnahmsweise in der Schweiz haben.31
Neu soll der Ansatz für die Unterstützung von Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in den ersten drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen. Während dieser Zeit soll dies auch für nachgezogene Familienangehörige aus Drittstaaten von Schweizerinnen und Schweizern gelten, nicht aber für die Schweizerinnen und Schweizer selber. Anerkannte Flüchtlinge sind hingegen bei der Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichzustellen (Art. 23 Abkommen vom 28. Juli 195132 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Sie haben daher Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfeleistungen.
Die Situation dieser Personengruppen ist nicht direkt mit jener von Personen aus EU/EFTA-Staaten vergleichbar. EU/EFTA-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten haben gestützt auf das FZA zwar grundsätzlich Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfeleistungen. Allerdings haben sie nur dann überhaupt Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können. Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses können sie zudem Sozialhilfeleistungen nur unter gewissen Bedingungen und zeitlich befristet beziehen (Art. 61a AIG). Damit ist der Zugang zur Sozialhilfe für diese Personen und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten gegenüber ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern bereits heute eingeschränkt, da ihr Aufenthaltsrecht und damit ihr Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz mit gewissen Bedingungen verbunden ist.
Der tiefere Unterstützungsansatz bei den Sozialhilfeleistungen soll nur den Grundbedarf eines Haushalts betreffen, nicht jedoch die Mittel für integrations-, gesundheits- oder familienpolitische Massnahmen. Er endet für die betroffene Person in jedem Fall drei Jahre nach Erteilung der Bewilligung. Eine vergleichbare Regelung findet sich bei Asylsuchenden sowie bei der vorläufigen Aufnahme (ausgenommen vorläufig aufgenommene Flüchtlinge). Demnach liegt der Ansatz der Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene ebenfalls unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (Art. 82 Absatz 3 AsylG und Art. 86 Abs. 1 AIG).
Die exakte Höhe des tieferen Unterstützungsansatzes für Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in den ersten drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung wird nicht in dieser Vorlage geregelt, weil die Kompetenz dafür bei den Kantonen liegt (siehe Erläuterungen unter Ziff. 5.1.).33 Die tieferen Sozialhilfeleistungen, die die Kantone den Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen gewähren, liegen in der Regel 20 Prozent unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.34 Daran könnte sich auch der vorgeschlagene tiefere Unterstützungsansatz orientieren. Es steht den Kantonen jedoch frei, den tieferen Unterstützungsansatz selber festzulegen. Die Neuregelung belässt den Kantonen genügend Spielraum bei der Umsetzung, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Das vom Bundesrat am 15. Januar 2020 beschlossene Massnahmenpaket beinhaltet lediglich einen tieferen Ansatz bei der Sozialhilfe für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) während der ersten drei Jahre nach deren Erteilung. Für Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) war dies zunächst jedoch nicht vorgesehen. Der Grund für die nun vorgeschlagene Ausdehnung auf Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter liegt darin, dass der alleinige Fokus auf einen tieferen Ansatz bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung dazu führen könnte, dass Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in seltenen Fällen
30Studie BASS, S. 50 und 53
31Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zur Unterstützung ausländischer Personen aus
Drittstaaten, abrufbar unter: www.skos.ch > Publikationen > Merkblätter und Empfehlungen > 2019 > Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten, S. 9 (Stand: 22.01.2021).
32 SR 0.142.30
33 Zum «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz siehe Bericht des Bundesrates, S. 12
34 Kostenentwicklung in der Sozialhilfe, Bericht des Bundesrates vom 6. September 2017 in Erfüllung der Postulate 14.3892 Sozialdemokratische Fraktion und 14.3915 Bruderer Wyss vom 25. September 2014, S. 12, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Bundesratsberichte > 2017 (Stand: 5.2.2021).