Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten
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– Beschränkung der Sozialhilfe bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit von Angehörigen der EU/EFTA-Staaten: Erwerbstätige Personen aus den EU/EFTA-Staaten sowie deren Familienangehörige haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wie Schweizerinnen und Schweizer (Art. 9 Abs. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen11, FZA). Seit dem 1. Juli 2018 haben Angehörige der EU/EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit dem FZA bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit während der ersten zwölf Monate des Aufenthalts in der Schweiz hingegen keinen Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 61a Abs. 3 AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts behalten sie ihre Arbeitnehmereigenschaft noch während sechs Monaten nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit oder nach der Beendigung der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen (Art. 61a Abs. 4 AIG). Während dieser Zeit haben sie Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA). Nach diesen Fristen erlischt dieser Anspruch, wenn die ausländische Person nicht wieder die Arbeitnehmereigenschaft erlangt hat.
– Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung als Widerrufsgrund für die Aufenthaltsbewilligung: Die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden können die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbinden (z. B. bei einem Bezug von Sozialhilfe; Art. 33 Abs. 5 AIG).12 Wird diese ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten, liegt seit dem 1. Januar 2019 ein Widerrufsgrund für die Aufenthaltsbewilligung vor (Art. 62 Abs. 1 Bst. g AIG).
– Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund von Sozialhilfebezug nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren in der Schweiz: Seit dem 1. Januar 2019 können die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) einer Person, die dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist und die sich schon länger als 15 Jahre in der Schweiz aufhält, widerrufen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren war zuvor nur bei längerfristigen Freiheitsstrafen, bei schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz möglich.13
– Voraussetzungen für den Familiennachzug: Seit dem 1. Januar 2019 sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung und von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gleich geregelt. Dabei wird ausdrücklich vorausgesetzt, dass keine Sozialhilfe bezogen wird (Art. 43 Abs. 1 Bst. c und 44 Abs. 1 Bst. c AIG).14 Ein Bezug von Ergänzungsleistungen wird neu ebenfalls ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1 Bst. e,44 Abs. 1 Bst. e und 85 Abs. 7 Bst. e AIG).
– Rückstufung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung bei Sozialhilfeabhängigkeit: Seit dem 1. Januar 2019 kann die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a AIG).15 Diese Massnahme kann dann angeordnet werden, wenn das Ausmass der Sozialhilfeabhängigkeit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Anordnung einer Wegweisung noch nicht rechtfertigt. Mit der Rückstufung werden auch klare Integrationsziele gesetzt. Bei Nichteinhalten dieser Bedingungen kann auch die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. g AIG).
In der Legislatur 2015–2019 wurden zudem mehrere parlamentarische Vorstösse eingereicht, die gesetzgeberische Massnahmen im Migrationsbereich bei einem Bezug von Sozialhilfe fordern:
– Die Standesinitiative St. Gallen vom 18. April 2016 (16.307 «Änderung des Ausländergesetzes. Mehr Verbindlichkeit und Durchsetzung des geltenden Rechts bei Integration, Sozialhilfe, Schulpflichten und strafrechtlichen Massnahmen») wurde am 19. Juni 2020 vom Nationalrat und am 8. September 2020 vom Ständerat abgeschrieben.
– Der Parlamentarischen Initiative Erich Hess vom 15. März 2018 (18.415 «Sozialhilfe-Obergrenze für Ausländer») hat der Nationalrat am 13. Juni 2019 keine Folge gegeben. Das Postulat Yvonne Feri vom 8. März 2018 (18.3121 «Notwendige Kindesschutzmassnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern») wurde vom Nationalrat am 5. März 2020 ebenfalls abgelehnt.
Auch in der aktuellen Legislaturperiode sind gesetzgeberische Massnahmen im Migrationsbereich bei einem Bezug von Sozialhilfe ein Thema:
– Im Rat noch nicht behandelt wurde die Motion Sibel Arslan vom 6. Mai 2020 (20.3406 «Corona-Krise darf Aufenthaltsstatus und Einbürgerungen nicht gefährden»), die auf die Covid-19-Epidemie Bezug nimmt. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf diese Motion ausgeführt, dass die Gründe, die zum
11 SR 0.142.112.681
12 BBl 2013 2397, hier 2416; AS 2017 6521, 2018 3171
13 BBl 2016 2821, hier 2843
14 BBl 2016 2821, hier 2841–2843
15 BBl 2016 2821, 2843