Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten

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Art. 126e Übergangsbestimmung

Wie bereits zu Artikel 126 erläutert, sind ausdrückliche Übergangsbestimmungen notwendig, wenn die generelle Regel bei einer Teilrevision des AIG nicht zur Anwendung kommen soll. Dies ist bei der vorgeschlagenen Neuregelung beim tieferen Ansatz bei Sozialhilfeleistungen für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 38a) der Fall. Sind Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bereits sozialhilfeabhängig, so gilt der neue tiefere Unterstützungsansatz ab dem Folgemonat nach dem Inkrafttreten, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 38a VE-AIG erfüllt sind. Für den Vollzug ist es notwendig, dass der Zeitpunkt für den Übergang zum tieferen Ansatz klar festgelegt wird.

Für das vorgeschlagene neue Integrationskriterium «Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen» ist demgegenüber keine besondere Übergangsbestimmung vorgesehen (Art. 58a Abs. 1 Bst. e VE-AIG).

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Tieferer Unterstützungsansatz bei der Sozialhilfe für Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Auf-

enthaltsbewilligung in den ersten drei Jahren nach der Bewilligungserteilung

Im Rahmen einer Zusatzauswertung untersuchte das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG die Auswirkungen eines tieferen Unterstützungsansatzes (nachfolgend: Zusatzauswertung BASS).44 Die Zusatzauswertung BASS kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen: von den in den Jahren 2010– 2013 zugewanderten Drittstaatsangehörigen haben je nach Einreisekohorte zwischen 1300 Personen (Kohorte 2013; 3,9 %) und 1700 Personen (Kohorte 2010; 4,8 %) in den ersten drei Jahren nach der Einreise mindestens einmal Sozialhilfe bezogen. Die erhobenen Zahlen eignen sich jedoch nur bedingt zur Vorhersage von künftigen Entwicklungen, da sich die Anzahl und die Zusammensetzung der zugewanderten Personen aus Drittstaaten im Zeitverlauf stark verändern können. Inwiefern sich ein tieferer Unterstützungsansatz auf die Integration und die Dauer des Bezugs auswirkt, wurde nicht untersucht.45 Da zudem die Festlegung des tieferen Unterstützungsansatzes in der Kompetenz der Kantone liegt (siehe Erläuterungen unter Ziff. 3), kann keine Aussage zu den tatsächlichen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden gemacht werden.

Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen als Integrationskriterium

Die Beurteilung der Integration ist eine Aufgabe der kantonalen Behörden bei der Anwendung des Ausländerrechts. Mit den Änderungen vom 1. Januar 2019 wurde die Prüfung der Integration verbindlicher und systematischer geregelt. Die Neuregelung ergänzt lediglich die bestehenden Integrationskriterien. Die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Integrationskriteriums bei der Beurteilung der Integration hat folglich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

Präzisierung der Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vor-

läufig Aufgenommene in Härtefällen

Der Verweis auf die Integrationskriterien von Artikel 58a AIG in Artikel 84 Absatz 5 VE-AIG ändert nichts an der heutigen Rechtslage; es sind keine personellen oder finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vorgeschlagene Neuregelung kann zwar die Bezüge von Sozialhilfeleistungen einschränken, aber ein volkswirtschaftlicher Effekt auf die Ausgaben der Sozialhilfe kann daraus nicht abgeleitet werden.

44 Zusatzauswertungen BASS, abrufbar unter: www.sem. admin.ch > Publikationen & Service > Berichte > Bundesratsberichte > 2019 (Stand: 12. Mai 2021)

45 Zusatzauswertungen BASS, S. 2–3