Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten
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gig vom Aufenthaltsstatus einer Person in der Schweiz besteht, wird in jedem Fall gewährt: Die Einschränkungen beim Sozialhilfebezug erlauben es den Kantonen, bei der Umsetzung Besonderheiten von Einzelfällen zu berücksichtigen. Dabei darf das leistungsrechtliche Auffanggrundrecht von Artikel 12 BV nicht tangiert werden.
Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen als Integrationskriterium
Das neue Integrationskriterium der Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen ergänzt die bestehenden vier Integrationskriterien, die bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen sind. Diese Beurteilung wird stets im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Massnahme vorgenommen (Art. 96 AIG) und respektiert folglich auch das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV). Die kantonale Kompetenz im Bereich der Sozialhilfe wird davon nicht tangiert.
Präzisierung der Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vor-
läufig Aufgenommene in Härtefällen
Der Verweis auf die Integrationskriterien von Artikel 58a AIG in Artikel 84 Absatz 5 VE-AIG ändert nichts an der heutigen Rechtslage (siehe Ziff. 3 zu Art. 84 Abs. 5); es stellen sich daher keine verfassungsrechtlichen Fragen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Europäische Menschenrechtskonvention und UNO-Pakt II
Die vorgeschlagenen Massnahmen betreffen zunächst das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)48; Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)49). Zwar begründet die EMRK keinen Anspruch auf konkrete staatliche Leistungen. Solche Leistungen können sich jedoch nach aktuellem Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf die Gestaltung des Privat- und Familienlebens auswirken, mithin in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen.50 Gleiches gilt für aufenthaltsbeendende Massnahmen, von denen auch die Partnerin oder der Partner und die minderjährigen Kinder erfasst werden, sofern eine gelebte und intakte Beziehung besteht. Personen ausserhalb dieses familiären Kernbereichs können sich nur dann auf Artikel 8 EMRK berufen, wenn sie wegen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung nötig macht, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz stehen. Der Grundsatz des Schutzes des Familienlebens beinhaltet aber keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die EMRK lässt den Staaten in diesem Bereich einen Ermessensspielraum. Unter anderem kann kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Artikel 8 Ziffer 1 EMRK abgeleitet werden, wenn mit dem Familiennachzug andere als familiäre Ziele verfolgt werden – namentlich solche, die nur gerade auf die Verbesserung des beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommens von Familienangehörigen ausgerichtet sind.
Gemäss Artikel 8 Absatz 2 EMRK darf eine Behörde nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Ausübung dieses Rechts eingreifen. Zunächst bedarf der Eingriff in das Privat- und Familienleben einer gesetzlichen Grundlage. Sodann ist er nur zulässig, wenn er in einer «demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer». Unter den Begriff des wirtschaftlichen Wohls können auch staatliche Eingriffe wie die Massnahmen zur Reduktion der Sozialhilfekosten fallen.51 Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall beurteilen, ob die anvisierte Massnahme auch verhältnismässig ist. Dies bedeutet, dass eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorgenommen werden muss. Zu den massgeblichen Kriterien gehören nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter anderem: die Staatsangehörigkeit der Personen, die familiäre Situation im
48 SR 0.101. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) wurde von der Bundesversammlung am 3. Oktober 1974 genehmigt und trat am 28. November 1974 für die Schweiz in Kraft.
49 SR 0.103.2. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II) wurde von der Bundesversammlung am 13. Dezember 1991 genehmigt und trat für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft.
50 Vgl. EGMR, Urteile vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz, Nr. 71186/09, § 58 ff., und vom 11. Dezember 2018 in Sachen Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz, Nr. 65550/13, § 57ff.
51 Vgl. Urteile des EMGR: Berrehab gegen die Niederlande, Nr. 10730/84, Urteil vom 21. Juni 1988; Meinung der Kommission, in: Gül gegen die Schweiz, Nr. 23218/94, Urteil vom 19. Februar 1996 und Ahmut gegen die Niederlande, Nr. 21702/93, Urteil vom 28. November 1996. Ferner vgl. BGE 125 I 153, 120 Ib 1 E. 4b und E. 4a sowie Urteile des BGer 2C_693/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 sowie 2C_437/2008 vom 13. Februar 2009 E. 2.1.