Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten

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Integration der betroffenen Person bereits heute nach den Integrationskriterien gemäss Artikel 58a AIG beurteilt. Dennoch kann der explizite Verweis für mehr Klarheit bei der Rechtsanwendung der Vollzugsbehörden sorgen. Er soll insbesondere gewährleisten, dass – wie in Artikel 58a Absatz 1 Buchstabe d AIG vorgesehen

– das Integrationskriterium der Teilnahme am Erwerb von Bildung demjenigen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch in der Praxis gleichgestellt wird. Mit der geplanten Änderung von Artikel 58a Absatz 1 Buchstabe e AIG wird neu auch berücksichtigt, ob vorläufig aufgenommene Personen die Integration ihrer Familienangehörigen fördern und unterstützen.

Mit der IAS sind die Integrationsmassnahmen auch für vorläufig Aufgenommene intensiviert und das Prinzip «Arbeit durch Bildung» etabliert worden. Damit soll die Teilnahme von geeigneten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen an Massnahmen, die zur Vorbereitung der (beruflichen) Ausbildung führen, sowie die Teilnahme an Ausbildungsgängen der Sekundarstufe II (Attestlehre, Lehre, Mittelschulen) verbessert werden. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird der Anreiz zur Teilnahme am Erwerb von (beruflicher) Bildung verstärkt. Infolge des Strukturwandels des Schweizer Arbeitsmarkts ist eine gute Ausbildung in vielen Bereichen eine entscheidende Voraussetzung dafür, letztendlich nachhaltig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und einen aktiven Beitrag zur Schweizer Wirtschaft leisten zu können.

Der Gesetzesentwurf und die Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 26. August 2020 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) sehen ebenfalls Änderungen in Artikel 84 Absatz 5 AIG vor.40 Hier wird voraussichtlich eine Koordinationsbestimmung nötig sein, die durch das EJPD sichergestellt wird.

Art. 126

Absatz 1 der Übergangsbestimmung soll klarer formuliert und an die Rechtsprechung des BGer angepasst werden. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das bisherige Recht auf alle Verfahren anwendbar ist, die vor Inkrafttreten einer Teilrevision des AIG eingeleitet wurden, soweit keine anderslautenden Übergangsbestimmungen bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfahren von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden.

Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und löste das bisherige ANAG ab. Anlässlich des Wechsels vom ANAG zum AuG wurde mit Artikel 126 Absatz 1 übergangsrechtlich festgehalten, dass das alte Recht auf Gesuche anwendbar bleibt, die vor dem Inkrafttreten des neuen materiellen Rechts eingereicht worden sind. Offen blieb dabei, wie im Fall eines von Amtes wegen eröffneten Verfahrens vorzugehen ist, da Absatz 1 diesen Fall nicht ausdrücklich regelt. Gemäss der Praxis des BVGer und des BGer ist Artikel 126 Absatz 1 über den Wortlaut hinaus so auszulegen, dass das bisher geltende materielle Recht auch für Verfahren anwendbar bleibt, die von Amtes wegen erstinstanzlich vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet worden sind.41

Am 1. Januar 2019 trat eine Teilrevision des AuG in Kraft, die auch die bisherige Abkürzung des Gesetzes in AIG änderte. Es stellte sich dabei die Frage, ob Artikel 126 lediglich bei der Ablösung des ANAG durch das AuG Gültigkeit hatte oder auch bei späteren Gesetzesänderungen zur Anwendung kommen soll. Bereits einige Wochen nach Inkrafttreten der Teilrevision kam das BVGer42 zum Schluss, dass Artikel 126 nicht (mehr) angewendet werden könne. Begründet wurde der Entscheid damit, dass sich die in Artikel 126 vorgesehene Übergangsbestimmung lediglich auf die Ablösung des ANAG durch das AuG beziehe und deshalb bezüglich der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2019 nicht angewendet werden könne. Zudem würden das AIG und seine Ausführungsverordnungen keine weiteren Übergangsbestimmungen enthalten bzw. würden sich diese lediglich auf sehr spezifische Fragen beziehen. In der Folge äusserte sich auch das BGer mehrfach zu dieser Fragestellung, wobei es zu einem anderen Schluss als das BVGer gekommen ist. Es hält in den von ihm zu beurteilenden Fällen fest, dass die in Artikel 126 enthaltenen Grundsätze bei allen Änderungen des AIG nach dessen Inkraftsetzung zur Anwendung kommen und die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze daher nicht berücksichtigt werden müssen.43

Absatz 4 soll dem Wortlaut von Absatz 1 angepasst werden. Damit wird klargestellt, dass die Regel von Absatz 4 für jede zukünftige Teilrevision des AIG gilt.

Die Absätze 3 und 5–6 beziehen sich auf die Anwendung des damaligen AuG, welches das ANAG abgelöst hatte. Diese Absätze sind obsolet geworden und sollen daher aufgehoben werden.

40 BBl 2020 7457 und BBl 2020 7509

41 René Wiederkehr, Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2012, Rz. 804; vgl. auch Urteile des BGer 2C_383/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 1.2; 2C_64/2009 vom 15. Juli 2009 E. 2; 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 2; 2C_701/2008 vom 26. Februar 2009 E. 2 sowie 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2 sowie Urteil des BVGer C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.

42 Urteil des BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019

43 Urteile des BGer 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2 f.; 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.1; 2C_911/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1; 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1; 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4 sowie 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1.