Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten

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gramms «Integrationsvorlehre INVOL+» geprüft werden. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2019 dieses Pilotprogramm bis Ende 2023 verlängert und für Jugendliche und junge Erwachsene aus der EU/EFTA und aus Drittstaaten geöffnet.23

Der Bundesrat wird im Frühling 2022 über die Umsetzung des gesamten Massnahmenpakets informieren.

1.2 Geprüfte Alternativen

Der Bericht des Bundesrates enthält weitere Handlungsoptionen zur Einschränkung der Sozialhilfekosten von Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten, die im Massnahmenpaket des Bundesrates vom 15. Januar 2020 nicht enthalten sind. Geprüft und verworfen wurden die folgenden Handlungsoptionen:

– Die Handlungsoption, wonach beim Familiennachzug von Schweizerinnen und Schweizern sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung die gleichen Voraussetzungen gelten sollen. Damit wäre der Familiennachzug auch bei Schweizerinnen und Schweizern ausdrücklich ausgeschlossen, wenn sie Sozialhilfeleistungen beziehen. Durch eine solche Angleichung würden Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich mit Angehörigen der EU/EFTA-Staaten benachteiligt. Erwerbstätige Angehörige der EU/EFTA-Staaten dürfen ihre Familienangehörigen gemäss FZA auch dann nachziehen, wenn ein Sozialhilfebezug vorliegt.

– Die Handlungsoption, wonach Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung während drei Jahren nur eine reduzierte Sozialhilfe gewährt wird. Sie wurde als unverhältnismässig erachtet, da im Gegensatz zur beantragten Neuregelung auch nach einem langen Voraufenthalt in der Schweiz eine Reduktion der Sozialhilfe vorgesehen ist. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht nur in den ersten drei Jahren nach der Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung einen tieferen Unterstützungsansatz bei der Sozialhilfe vor.

– Die Handlungsoption, wonach die Aufenthaltsbewilligung von Personen, die ursprünglich vorläufig aufgenommen wurden, bei einem Sozialhilfebezug mit erneuter Prüfung der Wegweisungshindernisse obligatorisch widerrufen wird (persönlicher Härtefall nach Art. 84 Abs. 5 i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die anschliessende Erteilung einer vorläufigen Aufnahme bei Sozialhilfeabhängigkeit sind nach geltendem Recht bereits möglich (Art. 62 AIG). Es handelt sich dabei um Personen, die bereits seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz leben. Eine obligatorische Anordnung dieser Massnahme in allen Fällen wäre daher nicht verhältnismässig. Zudem würden durch die erneute Erteilung einer vorläufigen Aufnahme die Stellensuche und damit die Integration in den Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert.

– Die Handlungsoption, wonach bei einem Sozialhilfebezug eine obligatorische Prüfung der Rückstufung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung erfolgt. Hier sollen zuerst die Erfahrungen mit der bestehenden, nicht obligatorischen Möglichkeit einer Rückstufung der Niederlassungsbewilligung abgewartet werden. Diese ist erst seit 1. Januar 2019 in Kraft.

– Die Handlungsoption, wonach ein bestimmter Schwellenwert des Sozialhilfebezugs für den obligatorischen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung eingeführt wird. Ein solcher Schwellenwert könnte dazu führen, dass ausländerrechtliche Massnahmen bei tieferen Sozialhilfebezügen überhaupt nicht mehr geprüft werden. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen ist zudem im Einzelfall und unabhängig von der Höhe des Sozialhilfebezugs zu prüfen. Dies gilt auch bei einem gesetzlich festgelegten Schwellenwert. Ein schematischer Entscheid ist hier nicht möglich.

– Die Handlungsoption, wonach bei Personen mit vorläufiger Aufnahme obligatorische Integrationsvereinbarungen eingeführt werden. Bereits im Rahmen der Vernehmlassung von Dezember 2011 bis März 2012 zur Änderung des Ausländergesetzes24 (13.030; Integration) sprach sich eine Mehrheit der Kantone gegen den obligatorischen Abschluss von Integrationsvereinbarungen ohne Prüfung des Einzelfalls aus.25

– Die Handlungsoption, wonach bei der Einbürgerung von Kindern der Sozialhilfebezug der Eltern berücksichtigt wird. Die Kinder können nicht für die finanzielle Situation der Eltern verantwortlich gemacht werden, und die Verweigerung der Einbürgerung würde ihre weitere gesellschaftliche Integration ohne ihr Verschulden behindern.

– Die nicht im Bericht des Bundesrates aufgeführte Handlungsoption, wonach sich die nachziehenden Personen an allfällig notwendigen Integrationsmassnahmen der nachgezogenen Familienangehörigen

23 Medienmitteilung vom 15. Mai 2019 «Bundesrat verstärkt die Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials», abrufbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilung (Stand: 4.2.2021).

24 BBl 2011 8799

25 Ergebnisbericht der Vernehmlassung abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2011 > EJPD (Stand: 14.7.2020)